Rz. 179

Der Anwalt wird bei Annahme eines Mandates klären, ob der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt und, im positiven Falle, ob für das konkrete Mandat Kostendeckung erreicht werden kann.[196] Um beantworten zu können, in welchem Umfang Leistungen des Anwalts durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind, wird der Anwalt die konkret vom Rechtsschutzversicherer verwendeten Rechtsschutzbedingungen (ARB) beim Mandanten oder beim Versicherer einfordern müssen.[197]

Letztes, vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft herausgegebenes Bedingungswerk, sind die ARB 2021. Der Wettbewerb unter den einzelnen Versicherern führte jedoch dazu, dass von diesen Bedingungen mehr und mehr abgewichen wird. Generell kann festgestellt werden, dass im Rahmen erbrechtlicher Mandate zumeist nur Beratungsrechtsschutz besteht.[198]

[196] Nach OLG Oldenburg VersR 1991, 1004 und OLG Nürnberg NJW-RR 1989, 1370 soll er hierzu jedoch nicht verpflichtet sein.
[197] Kerscher/Krug/Spanke/Klessinger, § 6 Rn 1.
[198] Kerscher/Krug/Spanke/Klessinger, § 6 Rn 2.

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