Rz. 19

Zunächst betrachten wir Verträge über die Nutzung von online zur Verfügung gestellter Software, etwa an Textverarbeitungssoftware, Computerspielen, Apps, Widgets oder Ähnlichem. Hier geht es um Lizenz- oder Nutzungsrechte (§§ 31 ff. UrhG), die der Erblasser vom Anbieter erworben hat. Zwar dürfen sie gemäß § 34 UrhG nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Diese Einschränkung gilt aber nur für lebzeitige Übertragungen, nicht hingegen für den Erbfall.[27] Hier gehen sie nach § 1922 BGB über,[28] so wie auch sonstige Rechte vererbt werden, wenn sie nicht ausnahmsweise auf die Lebzeiten des Verstorbenen beschränkt waren, wie etwa das Wohnrecht oder der Nießbrauch nach §§ 1061 S. 1, 1090 Abs. 2 BGB (zur Beschränkung durch AGB siehe § 5 Rdn 22). Da es aber an einer entsprechenden gesetzlichen Ausnahmevorschrift fehlt, sind die Rechte nach dem Grundsatz der Kontinuität eines Rechtsverhältnisses über den Tod hinaus (siehe oben § 2 Rdn 35 ff.) vererblich.

 

Rz. 20

Hat der Erblasser ein Werkexemplar erworben, so kann er es – anders als bei dem bloßen Erwerb des Nutzungsrechts (vgl. Rdn 17) – jedenfalls dann zustimmungsfrei weiterveräußern, wenn er ein entsprechendes Vervielfältigungsstück erworben hat und damit mit Blick auf das Verbreitungsrecht Erschöpfung eingetreten ist (§§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 S. 2 UrhG).[29] Der EuGH hat das auf Computerprogramme, die via Internet-Download erstveräußert wurden, übertragen.[30] Dann aber gehen die entsprechenden Rechte des Erblassers erst Recht nach § 1922 BGB über (zur Beschränkung durch AGB siehe § 5 Rdn 26 f.).

 

Rz. 21

Auch das Nutzungsrecht an einer Domain ist vererblich.[31] So geht z.B. das Rechtsverhältnis mit der DENIC eG[32] nach § 1922 BGB auf die Erben über. Die Erben können damit unter der www-Adresse des Erblassers weiter eine Homepage betreiben. Die DENIC eG muss die Seite den Erben weiter zur Verfügung stellen. Die Pflichten des Erblassers nach dem TMG, insbesondere die Impressumspflicht, gehen auf die Erben über.[33]

 

Rz. 22

Eine davon zu unterscheidende Frage ist die, ob die Erben die Inhalte unverändert weiter auf einer Homepage einstellen dürfen. Hatte der Erblasser Urheberrechte an den Inhalten, so gehen diese nach § 1922 BGB auch auf die Erben über (vgl. § 2 Rdn 9 ff.). Die Erben entscheiden damit über die Inhalte. Denkbar ist es auch, dass die Urheberrechte nicht dem Erblasser zustanden, sondern Dritten. In diesem Fall haben diese Dritten gegen die Erben die gleichen Ansprüche wie bisher gegen den Erblasser in Bezug auf die auf der Homepage gespeicherten Inhalte (vgl. auch § 3 Rdn 1 ff.). Diese Dinge müssten im Verhältnis zwischen Erben und Dritten geklärt werden, wie bisher zwischen Erblasser und Dritten. Es ändert aber nichts daran, dass bisher der Erblasser und nunmehr die Erben von der DENIC eG die Zurverfügungstellung und Nutzung der Homepage samt der hierauf gespeicherten Daten verlangen können.

[27] Dreier/Schulze, UrhG, § 34 UrhG Rn 8 m.w.N.
[28] So auch Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3475 und schon Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114.
[29] Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262, 265.
[30] EuGH, Urt. v. 3.7.2012 – C-128/11 (UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp.), NJW 2012, 2565.
[31] Herzog, NJW 2013, 3745, 3750; Hoeren, NJW 2005, 2113, 2116; Taeger/Haase, Tagungsband DSRI 2013, S. 379, 385; Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262, 263.
[32] Vgl. Herzog, NJW 2013, 3745, 3750; Hoeren, NJW 2005, 2113, 2116; Dopatka, NJW-aktuell 49/2010, 14, 15; Palandt/Weidlich, § 1922 Rn 34.
[33] Ob insoweit die von Hoeren (NJW 2005, 2113, 2117) postulierte Frist von 6 Wochen gilt, sei hier dahingestellt.

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