Rz. 9

Soweit die Inhalte Gegenstand eines Immaterialgüterrechts sind, gelten die allgemeinen Regelungen zur Vererblichkeit solcher Rechte. Solche Rechte sind, ohne an ein Trägermedium wie das Eigentum an Datenträgern gebunden zu sein, als solche über § 1922 BGB vererblich.[6] Das stellen § 28 Abs. 1 UrhG, § 15 Abs. 1 PatG, § 22 Abs. 1 GebrMG, § 27 Abs. 1 MarkenG und § 29 GeschmMG klar. Sie haben eine rein deklaratorische Wirkung.[7] Die Klarstellung hat der Gesetzgeber jeweils als erforderlich angesehen, weil bspw. die Urheberschaft als solche nicht übertragbar ist: Die Erben werden nicht zum Urheber eines vom Erblasser verfassten Textes; die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte des Erblassers gehen aber auf sie über (klarstellend insoweit auch § 30 UrhG), auch wenn sie lebzeitig unübertragbar sind.[8]

 

Rz. 10

In unserem Beispielsfall gehen deshalb etwaige Urheberrechte des A aus seiner Tätigkeit als Architekt gem. § 28 Abs. 1 UrhG auf seine Erbin L ebenso über wie die Rechte an seinen Fotografien (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und § 72 UrhG, jeweils i.V.m. §§ 28, 30 UrhG). Die Rechte an der von A genutzten Zeichensoftware bleiben dagegen trotz der Speicherung auf Datenträgern des A bei dem jeweiligen Rechtsinhaber. Gegenstand des Erbgangs kann insoweit allenfalls ein vom Inhaber der Rechte eingeräumtes Nutzungsrecht sein.

 

Rz. 11

Hat der Erblasser, wie in unserem Beispiel der A, ein Computerprogramm ohne ein entsprechendes Nutzungsrecht genutzt, hat der Rechteinhaber einen Anspruch gegen die Erben auf Löschung der Software, auch wenn diese die Rechte des Softwareentwicklers nicht selbst verletzt haben (vgl. § 69f UrhG). Auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist von den Erben zu erfüllen (§§ 19221967 BGB). Der Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG richtete sich dagegen in der Regel nur gegen den Verletzer selbst, in unserem Beispiel also den Erblasser A.

[6] Greger, ZErb 2009, 42, 48.
[7] Vgl. BeckOK BGB/Müller-Christmann, Edition 23, § 1922 BGB Rn 83; Dreier/Schulze, UrhG, § 28 UrhG Rn 2 ff. für das Urheberrecht.
[8] Greger, ZErb 2009, 42, 48.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge