Rz. 83

Die auf den Einzelfall bezogene Interessenabwägung soll sich nach der Rechtsprechung des BAG bei der betriebsbedingten Kündigung nur in seltenen Ausnahmefällen zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können.[146] Eine zumeist nur vorübergehende Weiterbeschäftigung sei dem Arbeitgeber nach dem BAG nur etwa dann zuzumuten, wenn der Arbeitnehmer aufgrund schwerwiegender persönlicher Umstände besonders schutzbedürftig ist.[147]

 

Rz. 84

Diese Rechtsprechung gilt in der Literatur und untergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil als inkonsequent und zu weit. Für eine zusätzliche Interessenabwägung bliebe bei der betriebsbedingten Kündigung kein Raum, da bei Vorliegen der betriebsbedingten Kündigungsgründe, keiner Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und einer fehlerfreien Sozialauswahl, der Gesetzgeber mit der Sozialwahl eine abschließende Regelung getroffen haben dürfte, inwiefern die Interessen des Arbeitsnehmers zu berücksichtigen sind.[148] Dem kann nicht gefolgt werden. So ist es nicht nachzuvollziehen, dass Arbeitsplätze nach mehrjährigen Rekordgewinnen zur weiteren Gewinnsteigerung abgeschafft werden sollen und dies nach Ansicht des BAG weder bei der Unternehmerentscheidung noch bei der Interessenabwägung Berücksichtigung finden soll.[149] Hier bleibt es dabei, dass die Vertreter der Arbeitnehmer in den Kündigungsschutzverfahren insbesondere bei der Unternehmerentscheidung auf willkürliches Vorgehen der Arbeitgeber und eine Interessenabwägung zugunsten der Arbeitnehmer vortragen sollten. Untergerichtlich kann dies auch zu Erfolg führen.[150]

[146] BAG v. 16.1.1987 – 7 AZR 49/85, BeckRS 1987, 30719846.
[147] BAG v. 16.1.1987 – 7 AZR 49/85, BeckRS 1987, 30719846.
[148] Vgl. KR/Griebeling/Rachor. § 1 Rn 587 m.w.N.
[149] Vgl. insbesondere HK-ArbR/Schubert. § 1 KSchG Rn 411.

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