Rz. 283

Wie der allgemeine wird der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch regelmäßig durch einen weiteren Antrag in der Kündigungsschutzklage (nach § 260 ZPO als objektive Klagehäufung) geltend gemacht. Beide Ansprüche können zudem im ­Urteilsverfahren durch eine eigenständige Klage geltend gemacht werden.

Der Antrag muss hinreichend bestimmt und zeitlich eingegrenzt bis zur Rechtskraft des Kündigungsschutzverfahrens sein.

 

Rz. 284

Im Klageverfahren muss der Arbeitnehmer alle Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 BetrVG darlegen und ggf. beweisen. Bestreitet der Arbeitgeber, dass die Mitglieder zu der Betriebsratssitzung, in der der Beschluss über den Widerspruch gefasst wurde, ordnungsgemäß geladen wurden und die entsprechende Beschlussfassung, hat der Arbeitnehmer auch dies zu beweisen.[517]

 

Rz. 285

 

Hinweis

Der Arbeitnehmervertreter wird bereits bei der außergerichtlichen Geltendmachung des betriebsverfassungsrechtlichen Anspruchs (vgl. unter Rdn 280 f.) mit dem Betriebsrat im Hinblick auf den Widerspruch Kontakt aufnehmen. Spätestens vor Einreichung der Klage wird der Arbeitnehmervertreter dem Mandanten eine Einschätzung mitteilen, ob der Widerspruch ordnungsgemäß ergangen ist.

[517] HK-ArbR/Braasch, § 102 BetrVG Rn 63.

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