Rz. 280
Aus dem BetrVG ist keine Frist und keine Form der Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 BetrVG zu entnehmen. Es wird zum Teil die Ansicht vertreten, der Anspruch müsse bis zum Ende der Kündigungsfrist[508] bzw. spätestens am ersten Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist geltend gemacht werden.[509] Nach anderer und zutreffender Ansicht gibt es keinerlei Anhaltspunkte einer zeitlichen Einschränkung der Geltendmachung.[510]
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