Rz. 280

Aus dem BetrVG ist keine Frist und keine Form der Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 BetrVG zu entnehmen. Es wird zum Teil die Ansicht vertreten, der Anspruch müsse bis zum Ende der Kündigungsfrist[508] bzw. spätestens am ersten Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist geltend gemacht werden.[509] Nach anderer und zutreffender Ansicht gibt es keinerlei Anhaltspunkte einer zeitlichen Einschränkung der Geltendmachung.[510]

[508] Fitting u.a., § 102 Rn 106; SPV/Vossen Rn 2232.
[509] Vgl. BAG v. 11.5.2000 – 2 AZR 54/99, NZA 2000, 1055, das das zu diesem Zeitpunkt erklärte Verlangen der Weiterbeschäftigung noch als rechtzeitig ansieht; KR/Rinck, § 102 BetrVG Rn 279; HWK/Ricken, § 102 Rn 87; DDZ/Zwanziger/Callsen, § 4 KSchG 79e.
[510] HK-ArbR/Braasch, § 102 BetrVG Rn 52.

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