Rz. 133

Nach dem BAG folge aus § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b, S. 3 KSchG die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem anderen Arbeitsplatz im selben oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zu beschäftigen. Diese Verpflichtung erstrecke sich jedoch nicht auf Arbeitsplätze im Ausland.[230] Diese obige Entscheidung ist auch im Vergleich zu anderen Entscheidungen des BAG unzutreffend und berücksichtigt die Interessen des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsverhältnisses nur unzutreffend.[231]

 

Rz. 134

Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des BAG zum Betriebsübergang. So kann ein Betriebsübergang nach § 613a BGB auch vorliegen, wenn der Betrieb oder Betriebsteil an einen anderen Standort verlegt wird. Eine erhebliche räumliche Entfernung zwischen alter und neuer Betriebsstätte könne die Wahrung der Identität zweifelhaft erscheinen lassen. Könne die Wegstrecke zur neuen Betriebsstätte von den Arbeitnehmern in weniger als einer Autostunde bewältigt werden, so handelt es sich nicht um eine erhebliche räumliche Entfernung. Das BAG ist dann weiter zutreffend davon ausgegangen, dass auch bei einem grenzüberschreitenden Betriebsübergang die Arbeitgeberin an § 613a BGB gebunden sei. Das im öffentlichen Recht zu beachtende Territorialitätsprinzip werde im grenzüberschreitenden Zivilrechtsverkehr (Schweiz/EU) von den Regelungen des IPR verdrängt.[232]

 

Rz. 135

Somit ist auch bei einer Verlagerung des Betriebs oder Betriebsteils nicht von einer Stilllegung auszugehen, sondern vielmehr haben der Veräußerer und der Erwerber per Direktionsrecht oder per (vorsorglicher) Änderungskündigung dem Arbeitnehmer eine Beschäftigung in dem neuen Betrieb, auch im Ausland, anzubieten.

[231] Vgl. HK-ArbR/Schubert, § 1 KSchG Rn 467f.
[232] BAG v. 26.5.2011 – 8 AZR 37/10, AP BGB § 613a Nr. 409.

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