Rz. 310

Die Verlagerung eines Arbeitsplatzes an einen anderen Ort ist regelmäßig ein betriebliches Erfordernis für eine Änderungskündigung, mit der der Einsatz des Arbeitnehmers an dem neuen Betriebsstandort erreicht werden soll.[567] Liegen aufgrund der Stilllegung eines Betriebsteils an sich Gründe für eine Änderungskündigung vor und stehen für eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer freie Arbeitsplätze an anderen Orten zur Verfügung, die vom bisherigen Arbeitsort räumlich unterschiedlich weit entfernt liegen, hat der Arbeitgeber, wenn die Zahl der am näherliegenden Arbeitsort zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze geringer als die der insgesamt zu versetzenden Arbeitnehmer ist, im Rahmen einer sozialen Auswahl analog § 1 Abs. 3 KSchG zu entscheiden, welchem Arbeitnehmer er die Weiterbeschäftigung an dem nähergelegenen Ort anbietet.[568]

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