Rz. 169

Mit zunehmendem Alter und der damit einhergehenden schlechter werdenden Möglichkeiten einer neuen anschließenden Beschäftigung wird die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers höher.[296] Hinzu kommt auch die mit höherem Alter abnehmende Mobilität.[297] Andererseits sind jüngere Arbeitnehmer zum Unterhalt ihrer Familie stärker auf ein Erwerbseinkommen angewiesen als ältere Arbeitnehmer, die das Haus abbezahlt und die Kinder durch die Ausbildung gebracht haben. Das Lebensalter bildet somit eine ambivalente Größe.[298]

Die in § 1 Abs. 3 KSchG verankerte Ungleichbehandlung von älteren zu jüngeren Arbeitnehmern verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 2 lit. b und Art. 6 Abs. 1 S. 2 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG und des diese gemeinschaftsrechtlichen Regelungen umsetzenden § 1 des am 18.6.2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (AGG), weil die unterschiedliche Behandlung sowohl nach § 10 S. 1, 2 AGG als durch Art. 6 Abs. 1 Unterabs 1, Unterabs 2 Buchst a der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt ist.[299]

[297] KR/Griebeling/Rachor, § 1 Rn 733.
[298] Vgl. BAG v. 24.3.1983, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 12; BAG 21.1.1999 – 2 AZR 624/98, NZA 1999, 866.
[299] BAG v. 18.3.2010 – 2 AZR 468/08, NZA 2010, 1059; BAG v. 6.11.2008, BeckRS 2009, 64619; HaKo/Mestwerdt/Zimmermann, § 1 Teil F KSchG Rn 864.

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