Rz. 197

"Berechtigt" sind die vom Arbeitgeber geltend gemachten Interessen nur dann, wenn sie dem Betrieb einen – gemessen an dem vom Arbeitgeber frei bestimmten Unternehmenszweck – nicht unerheblichen Vorteil bringen, der bei der reinen Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht zu erzielen wäre.[351] Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig im Hinblick auf die Tatsachen, dass ein erheblicher betrieblicher Vorteil durch den Verbleib des Leistungsträgers erreicht werden kann.[352] Er muss dies konkret und schlüssig darstellen, so dass das Gericht dies auch nachprüfen kann.[353] Pauschale Feststellungen reichen nicht aus.

[351] HaKo/Mestwerdt/Zimmermann, § 1 Teil F Rn 882.

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