Rz. 143

Soll eine Kündigung in einer Umstrukturierung aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen werden, so bedarf es zu ihrer sozialen Rechtfertigung auch einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 bis Abs. 5 KSchG.

Entfallen eine oder mehrere Beschäftigungsmöglichkeiten, die von verschiedenen Arbeitnehmern ausgeübt werden und scheidet eine Weiterbeschäftigung dieser Arbeitnehmer auf anderen Arbeitsplätzen im Unternehmen aus, so hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl unter diesen Arbeitnehmern vorzunehmen, die dieselben Beschäftigungsmöglichkeiten ausüben. Dem sozial schwächeren bzw. schwächsten Arbeitnehmer soll sein Arbeitsverhältnis erhalten bleiben, der sozial starke Arbeitnehmer soll nach der Sozialauswahl Adressat der Kündigung sein. Voraussetzung der Sozialauswahl ist somit, dass die Anzahl der auszusprechenden Kündigungen geringer als die Anzahl der in Betracht kommenden Arbeitnehmer ist.[238]

 

Rz. 144

In Abs. 3 S. 1 sind die Auswahlkriterien der sozialen Schutzbedürftigkeit bestimmt. Hier sind die Kriterien festgelegt, nach denen entschieden werden muss, welcher Arbeitnehmer seine Beschäftigung bei dem Arbeitgeber zugunsten sozial schwächerer Arbeitnehmer verlieren soll.

In den Abs. 4 und 5 sind Ausnahmeregelungen enthalten, die dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einräumen, von der Sozialauswahl nach Abs. 3 abzuweichen.

 

Rz. 145

Die Prüfung der Sozialauswahl erfolgt somit in drei Prüfungsschritten:

Innerhalb des Betriebes ist zuerst der mit dem Kündigungsadressaten vergleichbare Personenkreis zu ermitteln.

Im Anschluss daran wird unter den vergleichbaren Arbeitnehmern die soziale Auswahl entsprechend der sozialen Schutzbedürftigkeit durchgeführt.

Schließlich ist zu prüfen, ob Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herauszunehmen sind, weil der Arbeitgeber an der Weiterbeschäftigung dieser Arbeitnehmer ein betriebliches Interesse hat, das ausnahmsweise die soziale Schutzbedürftigkeit eines anderen Arbeitnehmers überwiegt.

[238] Vgl. HWK/Quecke, § 1 KSchG Rn 327.

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