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Auch der Abbau etwaiger dauerhafter Leiharbeit im Betrieb kann einen Personalüberhang beseitigen und die Kündigung überflüssig machen, soweit sie auf einem für Stammarbeitskräfte geeigneten Arbeitsplatz erfolgt. Werden Leiharbeitnehmer nicht nur kurzfristig und unstet beschäftigt, sind diese zunächst nicht weiter zu bestellen. Andernfalls ist die Kündigung nicht durch ein dringendes betriebliches Erfordernis bedingt.[79] Es gibt an sich noch einen freien Arbeitsplatz.

[79] Vgl. LAG Hamm v. 5.3.2007 – 11 Sa 1338/06, DB 2007, 1701; HWK/Quecke, § 1 KSchG Rn 272.

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