Rz. 297

Der Arbeitnehmer hat nach Zugang der Änderungskündigung drei Möglichkeiten, auf diese zu reagieren:

Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot ohne Vorbehalt annehmen. Die Frist zur Annahme des Änderungsangebots darf die Frist des § 2 S. 2 KSchG – drei Wochen nach Zugang – nicht unterschreiten.[548] Die vorbehaltlose Annahme eines in einer Änderungskündigung enthaltenen Änderungsangebots ist grundsätzlich nicht an die Höchstfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung entsprechend § 2 S. 2 KSchG gebunden. Der Antragende kann eine Frist zur Annahme des Angebots bestimmen. In diesem Fall kann grundsätzlich die Annahme des Angebots nur innerhalb der bestimmten Frist erfolgen.[549]

 

Rz. 298

Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab, steht ausschließlich die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Streit. Der Arbeitnehmer muss die "Änderungskündigung" mit einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG angreifen.[550] Auch bei Ablehnung des Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer ist nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf das Änderungsangebot und dessen soziale Rechtfertigung abzustellen.[551]

 

Rz. 299

Der Arbeitnehmer kann das Angebot der geänderten Arbeitsbedingung auch unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingung nicht sozial gerechtfertigt ist. Dies bewirkt, dass der durch die Annahme zustande gekommene Änderungsvertrag unter der mit Rückwirkung ausgestatteten auflösenden Bedingung steht, dass die Sozialwidrigkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen rechtskräftig gerichtlich festgestellt wird.[552] Die Vorbehaltsannahme muss innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung seitens des Arbeitnehmers erklärt werden.[553] Erklärt der Arbeitnehmer diesen Vorbehalt, der an keine bestimmte Form gebunden ist, steht der Bestand des Arbeitsverhältnisses außer Streit.

 

Rz. 300

 

Hinweis

In der Praxis geht es den Arbeitnehmern vielfach darum, das Arbeitsverhältnis nicht vollständig zu gefährden, sondern nur die Änderung der Arbeitsbedingungen überprüfen zu lassen. Aus diesem Grund wird häufig bei Änderungskündigungen, die nicht eine weit entfernte Verlegung des Arbeitsortes zum Gegenstand haben, die Vorbehaltsannahme erklärt.

Vgl. auch unter Rdn 123 ff. zur Betriebsänderung, Versetzung und Änderungskündigung.

 

Rz. 301

 

Hinweis

Da der Zugang der Vorbehaltsannahme vom Arbeitnehmer dargelegt und bewiesen werden muss, sollte sie schriftlich beim Arbeitgeber abgegeben und quittiert werden, sei es unter Zuhilfenahme von Zeugen, sei es mit Einwurfeinschreiben oder Übermittlung per Boten an den Arbeitgeber.

Ferner muss der Arbeitnehmer – neben der Vorbehaltsannahme – drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage erheben.

 

Rz. 302

 

Hinweis

Die Einreichung der Kündigungsschutzklage mit der Vorbehaltsannahme muss innerhalb der Drei-Wochen-Frist bei dem Arbeitgeber zugestellt sein, damit die Frist zur Annahme des geänderten Vertragsangebots gemäß § 2 S. 2 KSchG auch eingehalten wird. Da die Zustellung der Klage außerhalb des eigenen Einflusses des Rechtsanwalts steht, empfiehlt sich, die Vorbehaltsannahme parallel und außerhalb der Klageschrift gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären.[554]

 

Rz. 303

 

Hinweis

Problematisch aus Arbeitnehmersicht ist die vermehrt auftretende Konstellation, dass der Arbeitgeber bei dem Angebot der geänderten Arbeitsbedingungen die Kündigungsfrist – bewusst – nicht einhält, aber der Termin für die Beendigung (ohne Vorbehaltsannahme) korrekt ist (z.B. Kündigungsfrist von fünf Monaten, Angebot die Tätigkeit an einem anderem Ort bereits in einem Monat, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Ablehnung oder Nichtannahme in fünf Monaten). Im Unterschied zur Beendigungskündigung kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass eine Änderungskündigung, die ein Angebot der Änderungen der Arbeitsbedingungen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist enthält, unwirksam ist und das Angebot im Zweifel zu dem nächsten zulässigen Termin gilt.[555] Will der Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen annehmen, aber kann und will beispielsweise nicht innerhalb eines Monats in einer anderen Stadt arbeiten, kann er die Vorbehaltsannahme nicht unter der Bedingung erklären, er würde die Tätigkeit nach Ablauf der Kündigungsfrist an dem anderen Ort ausführen. Die Vorbehaltsannahme kann nicht wirksam unter einer Bedingung erklärt werden.

Hier sollte der Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis insgesamt nicht gefährden möchte, die Vorbehaltsannahme ohne Einschränkung erklären, nicht ausdrücklich den Beginn der Tätigkeit am neuen Ort bestätigen und im Wege der einstweiligen Verfügung eine Unterlassung der Beschäftigung des Arbeitnehmers an dem neuen Ort bis zum Ende der Kündigungsfrist verlangen.

Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot, unter geänderten Bedingungen zu arbeiten, unter Vorbehalt an, so wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt, ob nach Ablauf der Kündigungsfrist und während der Dauer...

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