Rz. 34

Nach § 1859 Abs. 2 S. 1 BGB sind Eltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Abkömmlinge sowie Vereins- und Behördenbetreuer befreite Betreuer (§§ 1908i, 1857a, 1852 Abs. 2, 1853, 1854 BGB a.F.). Nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden Recht konnte die betroffene Person nicht verbindlich festlegen, dass bestimmte Personen befreite Personen sein sollen.[103] Etwa konnte nach altem Recht nach dem OLG München[104] sogar ein geschäftsfähiger Betreuter seinen Betreuer, der nicht zum Kreis der privilegierten Betreuer i.S.v. § 1908i Abs. 2 S. 2 BGB a.F. zählte, nicht von der Rechnungslegungspflicht befreien. Jedoch hatte das Betreuungsgericht die Möglichkeit, den nicht privilegierten Betreuer von den Verpflichtungen nach §§ 18061816 BGB bzw. §§ 1814, 1816 BGB zu befreien, ihn zu den nach §§ 1812, 1822 Nr. 8–10 BGB genehmigungspflichtigen Geschäften allgemein zu ermächtigen (§ 1825 BGB) und nach § 1840 Abs. 4 BGB eine andere Rechnungslegungsperiode zu bestimmen.[105] Nach § 1859 Abs. 2 S. 2 BGB kann nunmehr das Betreuungsgericht auch weitere Betreuer von den Pflichten nach § 1859 Abs. 1 S. 1 BGB befreien, "wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat". Das gilt dann nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht mehr festhalten will (§ 1859 Abs. 2 S. 3 BGB).

Muster 4.3: Baustein Grundmuster – Befreiter Betreuer

 

Muster 4.3: Baustein Grundmuster – Befreiter Betreuer

(Standort im Grundmuster I und II:[106] § 4)

Die von dem Verfügenden gem. § 1816 Abs. 2 BGB als seinen Betreuer gewünschte Person wird gem. § 1859 Abs. 2 S. 2 BGB befreit, soweit § 1859 Abs. 1 BGB eine Befreiung zulässt.

[103] Vgl. Lipp/Lipp, Vorsorgeverfügungen, § 18 Rn 57.
[105] Lipp/Lipp, Vorsorgeverfügungen, § 18 Rn 59.
[106] Grundmuster I und II siehe § 1 Rdn 8, 9.

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