Unter einer Betreuungsverfügung versteht man die Bekanntgabe von Vorschlägen, die eine Person für den Fall der eigenen Betreuungsbedürftigkeit im Hinblick auf die Auswahl der Person des Betreuers und zur Wahrnehmung der Betreuung selbst trifft. Eine Definition für schriftliche Betreuungswünsche ist § 1816 Abs. 2 BGB zu entnehmen. Ganz generell muss jedoch eine Betreuungsverfügung nicht zwingend schriftlich niedergelegt werden, wie später noch ausgeführt werden wird. Das Betreuungsgericht ist gemäß § 1816 Abs. 2 BGB über das Vorhandensein einer Betreuungsverfügung zu unterrichten.

Die Betreuungsverfügung muss von der Vorsorgevollmacht unterschieden werden. Das wesentliche Differenzierungsmerkmal liegt darin, dass eine Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis unmittelbare Wirkung entfaltet, wohingegen eine Betreuungsverfügung erst greift, wenn die Betreuungsbedürftigkeit bereits eingetreten ist. Darüber hinaus unterliegt der Betreuer staatlicher Kontrolle, während der Bevollmächtigte nur dem Vollmachtgeber selbst (oder dessen Rechtsnachfolger) verpflichtet ist.

Wie oben bereits erwähnt wurde, soll die Errichtung einer Vorsorgevollmacht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung verhindern. Die Betreuungsverfügung ist im Gegensatz hierzu gerade für den Fall gedacht, dass eine Betreuung – ggf. auch trotz Erteilung einer Vorsorgevollmacht – angeordnet werden muss. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Vorsorgevollmacht nicht umfassend genug erteilt wurde, der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung nicht mehr geschäftsfähig war oder Zweifel an der Geeignetheit des Bevollmächtigten bestehen.

Für die Errichtung einer Betreuungsverfügung ist nicht erforderlich, dass der die Verfügung Errichtende geschäftsfähig ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Betreuungsverfügung selbst keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung darstellt, sondern mit ihrer Hilfe lediglich Vorschläge und Wünsche geäußert werden, wer Betreuer sein soll und wie die Betreuung selbst vorgenommen werden soll. Solange keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen (z. B. zu Fragen der Betreuervergütung oder zu Haftungsmodalitäten) abgegeben werden, muss der Errichtende zum Zeitpunkt der Abgabe der Äußerung noch nicht einmal einsichts- oder einwilligungsfähig gewesen sein. Ausreichend ist vielmehr, dass der Verfügende noch irgendwie seinen natürlichen Willen äußern kann. Lediglich Aussagen, die infolge einer psychischen Krankheit oder Behinderung abgegeben werden, sind irrelevant und dürfen unberücksichtigt bleiben. Für den Widerruf einer Betreuungsverfügung gilt nach der Kehrseitentheorie das Gleiche.

Inhaltlich können in einer Betreuungsverfügung Anregungen und Wünsche für folgende Bereiche geäußert werden:

  • Auswahl der Person des Betreuers (§§ 1821 Abs. 1, 1816 Abs. 2 BGB)
  • Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung (z.B. wo, in welchem Alters-/Pflegeheim der Betroffene untergebracht werden will)
  • Wünsche zur Höhe der Vergütung bei einem nicht berufsmäßigem Betreuer (§ 1876 BGB)
  • Wünsche zum Betreuungsverfahren (z.B. welcher Sachverständige/welcher Verfahrenspfleger tätig werden soll; wo die Anhörung stattfinden soll und wer ggf. hinzugezogen werden soll)

In der Betreuungsverfügung kann gemäß § 1859 Abs. 2 S 2 BGB vor der Bestellung des Betreuers eine Befreiung von Pflichten auch für andere als in § 1859 Abs. 2 S. 1 BGB genannte Personen gewünscht werden.

Das Betreuungsgericht muss in einer Betreuungsverfügung getroffene Wünsche der zu betreuenden Person grundsätzlich beachten. In einigen Ausnahmefällen kommt den Anregungen des Betroffenen zur Betreuerauswahl jedoch keine Verbindlichkeit zu. Dies ist der Fall, wenn

  • die vorgeschlagene Person für die Ausübung der Betreuung ungeeignet ist (§ 1816 Abs. 1 BGB),
  • ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder einer Betreuungsbehörde als Betreuer vorgeschlagen wird und der Verein oder die Behörde hiermit nicht einverstanden ist (§ 1819 Abs. 3 BGB),
  • die vorgeschlagene Person zu der Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht (§ 1816 Abs. 6 BGB),
  • der Vorschlag dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft (§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB),
  • der Betroffene an seinen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will (§ 1816 Abs. 2 BGB).

Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1816 Abs. 1 BGB, wenn er – neben der fachlichen Qualifikation – auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist. Die persönliche Eignung eines Betreuers ist unteilbar und muss sich daher auf alle ihm übertragenen Angelegenheiten erstrecken.[1]

Wer eine Betreuungsverfügung in Besitz hat, ist verpflichtet, diese an das Betreuungsgericht abzuliefern, sobald er von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens Kenntnis erlangt hat, § 1816 Abs. 2 Satz 4 BGB.

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