Leitsatz (amtlich)

Auch ein geschäftsfähiger Betreuter kann seinen Betreuer, der nicht zum Kreis der privilegierten Betreuer i.S.v. § 1608i Abs. 2 S. 2 BGB zählt, nicht von der Rechnungslegungspflicht befreien.

 

Normenkette

BGB §§ 1840, 1857a, 1908i

 

Verfahrensgang

LG Coburg (Beschluss vom 24.06.2005; Aktenzeichen 21 T 29/05)

AG Lichtenfels (Aktenzeichen XVII 50/99)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Coburg vom 24.6.2005 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Für die Betroffene war seit 17.3.1999 der Beteiligte, ein Rechtsanwalt, zunächst als vorläufiger und seit 1.9.1999 als endgültiger Betreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung sowie die Entscheidung über die Unterbringung. Im Dezember 2003 erklärte die Betroffene ggü. dem AG, sie befreie den Betreuer von seiner Rechnungslegungspflicht ggü. dem Gericht. Mit Schreiben vom 22.8.2004 widerrief sie diese Erklärung wieder und stellte ausdrücklich fest, dass der Beteiligte der Rechnungspflicht ggü. dem VormG unterliegen solle und zwar auch rückwirkend über den gesamten Zeitraum der Betreuung. In einem weiteren Schreiben vom 24.8.2004 äußerte sie den Wunsch, den Betreuer abzulösen und zur neuen Betreuerin ihre Tochter zu bestellen. Am 27.8.2004 stellte sie über ihren Verfahrensbevollmächtigten den Antrag, den Betreuer zu entlassen und ihn dazu zu verpflichten, bis zum 30.9.2004 über den gesamten Zeitraum der Betreuung Rechnung zu legen und alle bei ihm vorhandenen Unterlagen herauszugeben. Mit Beschl. v. 21.10.2004 entließ das AG den Beteiligten als Betreuer und bestellte die jetzige Betreuerin.

Bereits mit Schreiben vom 22.8.2004 hatte der zuständige Rechtspfleger den Beteiligten aufgefordert, bis zum 1.10.2004 die für das Jahr 2001 noch fehlende Rechnungslegung einzureichen und Vermögensaufstellungen zum 31.12.2002 und 31.12.2003 zu fertigen. Mit Schreiben vom 28.10.2004 erging eine weitere Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen die fehlenden früheren Rechnungslegungen nachzureichen, da die Befreiuungserklärung der Betroffenen vom 16.12.2003 nur dahingehend verstanden werden könne, dass sie für die Zukunft wirke. Eine weitere Frist bis zum 10.1.2005 setzte der Rechtspfleger mit Schreiben vom 22.12.2004; nach einer Mahnung vom 13.1.2005, in welcher zusätzlich um die Vorlage noch fehlender Kontoauszüge gebeten wurde, drohte der Rechtspfleger mit Schreiben vom 3.2.2005 für den Fall, dass der Beteiligte nicht bis zum 18.2.2005 die Abrechnungen und die Kontoauszüge vorlege, ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR an. Dieses wurde mit Beschl. v. 27.2.2005 festgesetzt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LG am 24.6.2005 zurückgewiesen. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte sein Ziel weiter, eine Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung zu erreichen.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: Die Festsetzung sei rechtmäßig erfolgt. Ihr sei die nach § 33 Abs. 3 S. 1 FGG erforderliche Zwangsgeldandrohung vorausgegangen. In dieser seien auch die Pflichten bestimmt und genau bezeichnet, welche der Beteiligte habe erfüllen sollen, nämlich die Vermögensaufstellungen und Abrechnungen zum 31.12.2002 und zum 31.12.2003 sowie die Herausgabe der ihm überlassenen Kontoauszüge. Auch wenn in der Verfügung selbst nur allgemein von Abrechnung und der Vorlage der Girokontoauszüge die Rede sei, genüge dies, da entscheidend sei, ob dem Beteiligten bei verständiger und objektiver Betrachtungsweise hinreichend deutlich sei, was mit der Verfügung von ihm verlangt werde. Das sei hier der Fall, weil der Beteiligte aus den vorangegangenen Schreiben seine Pflichten gekannt habe. Die Handlungen hingen auch allein von seinem Willen ab. Die Verpflichtung sei nicht dadurch entfallen, dass der Beteiligte nun nicht mehr Betreuer sei. Er müsse nun die Tätigkeit nachholen, zu der er bereits während seiner Amtszeit verpflichtet gewesen sei. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO.

a) Ist jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, so kann ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten, § 33 Abs. 1 S. 1 FGG. Gegenstand der Verpflichtung muss eine Handlung sein, die in der Entscheidungsformel genau bestimmt sein muss (BayObLG v. 27.1.1993 - 1Z BR 102/92, BayObLGReport 1993, 28 = FamRZ 1993, 823 [824]) und sich nicht nur aus den Gründen oder Schlussfolgerungen ergeben darf, weil die Verfügung als Grundlage für Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung einen vollziehbaren Inhalt haben muss (OLG Frankfurt v. 2.1.1996 - 3 WF 82/95, FamRZ 1996, 876). Selbstverständliches braucht aber nicht aufgenommen zu werden (Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 10. Aufl....

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