Rz. 52

Führt die außergerichtliche Vertretung zu einer Einigung, so entsteht auch hier eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 ff. VV. Die Höhe ist wiederum davon abhängig, ob der Gegenstand der Einigung anhängig (Nr. 1003 VV – 1,0), nicht anhängig (Nr. 1000 VV – 1,5) oder in einem Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1, 3.2.2 VV anhängig ist (Nr. 1004 VV – 1,3). Fallen verschiedene Gebührensätze an, so ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten.

 

Beispiel 45: Außergerichtliche Vertretung mit Einigung

Der Anwalt macht außergerichtlich für die Ehefrau Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 8.000,00 EUR geltend. Die Sache ist durchschnittlich, aber weder umfangreich noch schwierig. Es kommt zu einer außergerichtlichen Einigung mit dem Ehemann unter Mitwirkung des Anwalts.

Es entsteht neben der Geschäftsgebühr jetzt eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   684,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   684,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.388,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   263,72 EUR
Gesamt   1.651,72 EUR
 

Beispiel 46: Außergerichtliche Vertretung mit Einigung auch über nicht anhängige weiter gehende Forderung

Der Anwalt macht außergerichtlich für die Ehefrau Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 8.000,00 EUR geltend. Die Sache ist durchschnittlich, aber weder umfangreich noch schwierig. Die Beteiligten einigen sich unter Mitwirkung ihrer Anwälte und beziehen in diese Einigung eine nicht anhängige Unterhaltsforderung von 4.000,00 EUR ein.

Es entsteht neben der Geschäftsgebühr jetzt eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr beläuft sich auf den Gesamtbetrag (§ 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG) aller Gegenstände, über die sich die Beteiligten geeinigt haben. Das Gleiche gilt für die Geschäftsgebühr. Eine "Geschäftsdifferenzgebühr" – ähnlich der Regelung in Nr. 3101 Nr. 2 VV – kennt das RVG nicht.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   906,00 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   906,00 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.832,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   348,08 EUR
Gesamt   2.180,08 EUR
 

Beispiel 47: Außergerichtliche Vertretung mit Einigung unter Einbeziehung auch erstinstanzlich anhängiger Gegenstände

Der Anwalt macht außergerichtlich für die Ehefrau Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 8.000,00 EUR geltend. Die Sache ist durchschnittlich, aber weder umfangreich noch schwierig. Die Beteiligten einigen sich unter Mitwirkung ihrer Anwälte und beziehen darin auch weiter gehende Unterhaltsansprüche in Höhe von 3.000,00 EUR ein, die erstinstanzlich vor dem FamG anhängig sind.

Die Geschäftsgebühr entsteht aus dem Gesamtwert aller Gegenstände (§ 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

Die Einigungsgebühr fällt zu zwei unterschiedlichen Sätzen an; eine 1,5-Gebühr (Nr. 1000 VV) aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände und eine 1,0-Gebühr nach Nr. 1003 VV aus dem Wert der anhängigen Gegenstände. Zu beachten ist wiederum § 15 Abs. 3 RVG.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   906,00 EUR
  (Wert: 11.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV
  (Wert: 8.000,00 EUR)   684,00 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV
  (Wert: 3.000,00 EUR)   201,00 EUR
  die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 11.000,00 EUR (906,00 EUR), ist nicht überschritten    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.811,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   344,09 EUR
Gesamt   2.155,09 EUR
 

Beispiel 48: Außergerichtliche Vertretung mit Einigung unter Einbeziehung weiterer Gegenstände, die im Beschwerdeverfahren anhängig sind

Der Anwalt macht außergerichtlich für die Ehefrau Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 8.000,00 EUR geltend. Die Sache ist durchschnittlich, aber weder umfangreich noch schwierig. Die Beteiligten einigen sich unter Mitwirkung ihrer Anwälte und beziehen darin auch weiter gehende Unterhaltsansprüche in Höhe von 3.000,00 EUR ein, die im Beschwerdeverfahren vor dem OLG anhängig sind.

Die Geschäftsgebühr entsteht wiederum aus dem Gesamtwert aller Gegenstände (§ 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

Auch hier fällt die Einigungsgebühr zu zwei unterschiedlichen Sätzen an; aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände entsteht die Gebühr zu 1,5 (Nr. 1000 VV) und aus dem Wert der im Beschwerdeverfahren anhängigen Gegenstände entsteht eine 1,3-Gebühr nach Nr. 1004 VV. Zu beachten ist wiederum § 15 Abs. 3 RVG.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   906,00 EUR
  (Wert: 11.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV
  (Wert: 8.000,00 EUR) 684,00 EUR  
3. 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1004 VV
  (Wert: 3.000,00 EUR) 261,30 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als

1,5 aus 11.000,00 EUR
  906,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, ...

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