Rz. 29

Zu beachten ist die Anm. zu Nr. 2300 VV. Darin hat der Gesetzgeber einen sog. Schwellenwert eingeführt. Danach kann der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern, wenn die Tätigkeit "umfangreich oder schwierig" war. Mit dieser Schwellengebühr wird kein zweiter Gebührenrahmen eingeführt, etwa dergestalt, dass in einfach gelagerten und nicht schwierigen Angelegenheiten nunmehr ein Rahmen von 0,5 bis 1,3; Mittelgebühr 0,9 gilt. Bei der sog. Schwellengebühr von 1,3 handelt es sich vielmehr um einen Höchstsatz, ähnlich wie bei der "Erstberatungsgebühr". Die Anwendung der Schwellengebühr führt lediglich dazu, dass der durch § 14 Abs. 1 RVG eingeräumte anwaltliche Ermessensspielraum eingeschränkt wird. Bei der Frage, ob eine Angelegenheit umfangreich oder schwierig ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung des Gerichts unterliegt. Ein Toleranzbereich ist hier nicht gegeben.[12]

 

Rz. 30

Die sog. Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2300 VV wird in Familiensachen aber eher die Ausnahme sein, da die Tätigkeiten des Anwalts hier in aller Regel umfangreich oder schwierig sind.

 

Beispiel 26: Außergerichtliche Vertretung – Schwellengebühr

Der Anwalt wird von der Ehefrau beauftragt, die hälftigen Kosten einer Klassenfahrt des gemeinsamen Kindes beim Ehemann und Kindesvater beizutreiben (Wert: 400,00 EUR). Die Tätigkeit des Anwalts ist weder umfangreich noch schwierig.

Da die Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig war, greift die Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2300 VV. Ob die übrigen Kriterien gegebenenfalls überdurchschnittlich sind, ist unerheblich. Der Anwalt kann keine höhere Gebühr als 1,3 abrechnen.

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   58,50 EUR
  (Wert: 400,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   11,70 EUR
  Zwischensumme 70,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   13,34 EUR
Gesamt   83,54 EUR
[12] Unter Aufgabe seiner bis dahin gegenteiligen Rechtsprechung BGH AGS 2013, 111 = AnwBl 2013, 295 = zfs 2013, 288 = JurBüro 2013, 358 = NJW-RR 2013, 1020 = NJW-Spezial 2013, 169 = RVGreport 2013, 185 = ErbR 2013, 212 = NJW 2013, 2441; AGS 2012, 373 = AnwBl 2012, 775 = NJW 2012, 2813 = MDR 2012, 1127 = zfs 2012, 584 = Rpfleger 2012, 713 = JurBüro 2012, 582 = NJW-Spezial 2012, 541 = RVGprof. 2012, 147= RVGreport 2012, 375 = FamRB 2012, 311 = BRAK-Mitt 2012, 246 = ErbR 2013, 212.

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