Rz. 29
Zu beachten ist die Anm. zu Nr. 2300 VV. Darin hat der Gesetzgeber einen sog. Schwellenwert eingeführt. Danach kann der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern, wenn die Tätigkeit "umfangreich oder schwierig" war. Mit dieser Schwellengebühr wird kein zweiter Gebührenrahmen eingeführt, etwa dergestalt, dass in einfach gelagerten und nicht schwierigen Angelegenheiten nunmehr ein Rahmen von 0,5 bis 1,3; Mittelgebühr 0,9 gilt. Bei der sog. Schwellengebühr von 1,3 handelt es sich vielmehr um einen Höchstsatz, ähnlich wie bei der "Erstberatungsgebühr". Die Anwendung der Schwellengebühr führt lediglich dazu, dass der durch § 14 Abs. 1 RVG eingeräumte anwaltliche Ermessensspielraum eingeschränkt wird. Bei der Frage, ob eine Angelegenheit umfangreich oder schwierig ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung des Gerichts unterliegt. Ein Toleranzbereich ist hier nicht gegeben.[12]
Rz. 30
Die sog. Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2300 VV wird in Familiensachen aber eher die Ausnahme sein, da die Tätigkeiten des Anwalts hier in aller Regel umfangreich oder schwierig sind.
Beispiel 26: Außergerichtliche Vertretung – Schwellengebühr
Der Anwalt wird von der Ehefrau beauftragt, die hälftigen Kosten einer Klassenfahrt des gemeinsamen Kindes beim Ehemann und Kindesvater beizutreiben (Wert: 400,00 EUR). Die Tätigkeit des Anwalts ist weder umfangreich noch schwierig.
Da die Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig war, greift die Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2300 VV. Ob die übrigen Kriterien gegebenenfalls überdurchschnittlich sind, ist unerheblich. Der Anwalt kann keine höhere Gebühr als 1,3 abrechnen.
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 58,50 EUR | |
(Wert: 400,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 11,70 EUR | |
Zwischensumme | 70,20 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 13,34 EUR | |
Gesamt | 83,54 EUR |
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