Rz. 18

Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und der Teilnahme an Besprechungen sowie für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV) erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr.

 

Rz. 19

Vorgesehen ist ein Satzrahmen von 0,5 auf bis 2,5. Dieser Rahmen ist anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG auszufüllen. Die Mittelgebühr beträgt 1,5.

 

Beispiel 15: Außergerichtliche Vertretung – Mittelgebühr

Der Anwalt wird außergerichtlich von der Ehefrau beauftragt, die vom Ehemann vereinnahmte Steuerrückerstattung (6.000,00 EUR) anteilig in Höhe von 3.000,00 EUR einzufordern. Die Sache ist durchschnittlich, aber umfangreich.

Da die Sache umfangreich ist, greift die Begrenzung nach Anm. zu Nr. 2300 VV nicht (siehe Rdn 29 ff.). Dem Anwalt steht der volle Gebührenrahmen zur Verfügung. Da die Sache durchschnittlich ist, kann grundsätzlich von der Mittelgebühr ausgegangen werden.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   301,50 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 321,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   61,09 EUR
Gesamt   382,59 EUR
 

Rz. 20

Der Mindestsatz beträgt 0,5. Von dem Mindestsatz ist nur in den einfachsten Angelegenheiten auszugehen, insbesondere dann, wenn sich die Sache vorzeitig erledigt, bevor der Anwalt weitere Tätigkeiten ausübt.

 

Beispiel 16: Außergerichtliche Vertretung – Mindestsatz

Der Anwalt wird von der Ehefrau mit der außergerichtlichen Beitreibung der hälftigen Kosten einer Klassenfahrt des gemeinsamen Kindes in Höhe von 400,00 EUR beauftragt. Die Sache erledigt sich unmittelbar nach Auftragserteilung, ohne dass der Anwalt schon etwas veranlasst hat. Angemessen ist nur der Mindestsatz.

 
1. 0,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   22,50 EUR
  (Wert: 400,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,50 EUR
  Zwischensumme 27,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   5,13 EUR
Gesamt   32,13 EUR
 

Rz. 21

Die Höchstgebühr kommt in Betracht, wenn die Sache besonders schwierig und umfangreich war, insbesondere, wenn Besprechungen geführt worden sind, Gutachten eingeholt wurden, umfangreiche Berechnungen und Korrespondenz erforderlich waren o.Ä.

 

Beispiel 17: Außergerichtliche Vertretung – Höchstsatz

Der Anwalt wird außergerichtlich mit dem Entwurf einer Trennungs- und Folgenvereinbarung über Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Haushalt und Ehewohnung sowie Sorge- und Umgangsrecht beauftragt (Gegenstandswert: 800.000,00 EUR). Es kommt zu mehreren gemeinsamen Besprechungen mit der Gegenseite und mehreren notariellen Entwürfen. Eine Einigung kommt letztlich nicht zustande.

In einem solchen Fall dürfte der Höchstsatz von 2,5 angemessen sein.

 
1. 2,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   10.282,50 EUR
  (Wert: 800.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 10.302,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   1.957,48 EUR
Gesamt   12.259,98 EUR
 

Rz. 22

Soweit nicht von dem Mindest- oder Höchstsatz und auch weder von der Mittelgebühr noch der sog. Schwellengebühr (siehe Rdn 29) auszugehen ist, haben sich in der Praxis folgende Gebührensätze herausgebildet, die selbstverständlich nicht bindend sind. Zwischenwerte sind ebenso möglich

0,8 – sehr unterdurchschnittlich
1,0 – leicht unterdurchschnittlich
1,8 – leicht überdurchschnittlich
2,0 – sehr überdurchschnittlich.
 

Beispiel 18: Außergerichtliche Vertretung – Überdurchschnittliche Kriterien

Der Anwalt wird mit der Durchsetzung eines umfangreich zu berechnenden Zugewinnausgleichsanspruchs beauftragt (Gegenstandswert: 100.000,00 EUR). Die Sache ist in jeglicher Hinsicht überdurchschnittlich.

Ist die Angelegenheit überdurchschnittlich, kann von einem höheren Gebührensatz als der Mittelgebühr ausgegangen werden. Hier soll ein Satz von 2,0 angenommen werden.

 
1. 2,0-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   3.006,00 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.026,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   574,94 EUR
Gesamt   3.600,94 EUR
 

Rz. 23

Viele Familiensachen werden überdurchschnittlich anzusetzen sein, da hier die Tätigkeit des Anwalts in der Regel schwierig und umfangreich ist. Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten gibt es hier kaum Rechtsprechung zur Höhe der Geschäftsgebühr. Das OLG Düsseldorf[9] hält in Unterhaltssachen eine überdurchschnittliche Gebühr in Höhe von 1,8 für nicht unangemessen. Dies entspricht auch der Praxis der Rechtsanwaltskammern, die in den nach § 14 Abs. 2 RVG eingeholten Gutachten ihres Vorstands i.d.R. von überdurchschnittlichen Gebührensätzen ausgehen.

 

Beispiel 19: Außergerichtliche Vertretung – Überdurchschnittliche Kriterien

Der Anwalt ist von der Ehefrau und Kindesmutter mit der Durchsetzung fälliger (fünf Monate) und zukünftiger Unterhaltsforderungen für sich (500,00 EUR) und das gemeinschaftliche Kind in Höhe von 337,00 EUR (Altersstufe 2 – 110 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds) beauftra...

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