Rz. 22

 
     
  Prüfungsschema  
  Gebührensatz der Geschäftsgebühr  
  (Nr. 2300 Anmerkung Absatz 1 VV RVG)  
1. Bei unbestrittenen Forderungen ist Nr. 2300 Anm. Abs. 1 VV RVG nicht anwendbar.
2. Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5.
3. Bestimmen Sie in jedem konkreten Fall die nach § 14 RVG angemessene Gebühr.
4. Beträgt diese weniger als 1,3, so bleibt es bei der ermittelten Gebühr.
5. Beträgt diese mehr als 1,3, so prüfen Sie Schritt 6.
6. Nur wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist, darf die in Schritt 3 ermittelte Gebühr zwischen 1,3 und 2,5 liegen, sonst bleibt es bei 1,3 (Kappungsgrenze).
7. In durchschnittlichen Fällen wird eine 1,3 Gebühr akzeptabel sein, in unterdurchschnittlichen Fällen sollte wohl eine 0,8 Gebühr zutreffend sein.

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