Rz. 22
Prüfungsschema | ||
Gebührensatz der Geschäftsgebühr | ||
(Nr. 2300 Anmerkung Absatz 1 VV RVG) |
1. | Bei unbestrittenen Forderungen ist Nr. 2300 Anm. Abs. 1 VV RVG nicht anwendbar. |
2. | Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5. |
3. | Bestimmen Sie in jedem konkreten Fall die nach § 14 RVG angemessene Gebühr. |
4. | Beträgt diese weniger als 1,3, so bleibt es bei der ermittelten Gebühr. |
5. | Beträgt diese mehr als 1,3, so prüfen Sie Schritt 6. |
6. | Nur wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist, darf die in Schritt 3 ermittelte Gebühr zwischen 1,3 und 2,5 liegen, sonst bleibt es bei 1,3 (Kappungsgrenze). |
7. | In durchschnittlichen Fällen wird eine 1,3 Gebühr akzeptabel sein, in unterdurchschnittlichen Fällen sollte wohl eine 0,8 Gebühr zutreffend sein. |
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