Rz. 65

Mit Schuldnern, die nach einer Mahnung angeben, zwar zahlungswillig aber nicht leistungsfähig zu sein, werden oft Zahlungsvereinbarungen getroffen, die dem Schuldner z. B. Ratenzahlungen ermöglichen. Für den RA entsteht dann zusätzlich zur Geschäftsgebühr eine Einigungsgebühr. Siehe auch § 2 Rdn 166 ff.

Würde diese Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Ziff. 1 VV RVG mit dem Gebührensatz 1,5 berechnet, dann würde allein diese Gebühr bei niedrigen Forderungen den Betrag der Forderung übersteigen.

Deshalb muss bei Zahlungsvereinbarungen die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG mit dem Gebührensatz 0,7 berechnet werden. Dies gilt dann, wenn in der Vereinbarung der Schuldner die Zahlung zusagt und der Gläubiger auf eine gerichtliche Geltendmachung (vorläufig) verzichtet.

Wenn der Hauptanspruch vom Schuldner anerkannt wird kann eine Einigungsgebühr nur noch nach Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG mit dem Gebührensatz 0,7 entstehen – besagt die Vorschrift in Nr. 1000 Anm. Abs. 1 S. 1 VV RVG. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger teilweise auf seine Forderung verzichtet, oder wenn Nebenabreden über Zinsen und Kosten oder z. B. Sicherungsabreden getroffen werden.

Im Gegensatz zur Geschäftsgebühr wird die Einigungsgebühr auch bei niedrigen Forderungen nach der normalen Gebührentabelle berechnet.

Allerdings ist zusätzlich zu beachten, dass es in § 31b RVG eine spezielle Wertvorschrift für Zahlungsvereinbarungen gibt (siehe nachfolgend).

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