Rz. 146

Nach Ziff. 5.1.6 AUB 08/99, § 2 I (6) AUB 94/88 sind solche Unfälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. Voraussetzung ist ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen Kernenergie und Unfall.[210]

 

Rz. 147

Die unmittelbare Einwirkung führt direkt zur Gesundheitsschädigung.

 

Beispiel Unmittelbare Einwirkung

Gesundheitsschädigungen durch direkte Strahleneinwirkung, Druckwellen oder Hitze.

 

Rz. 148

Bei der mittelbaren Einwirkung tritt ein weiteres Ereignis als adäquate Folge des Kernenergieunglücks hinzu und führt in fortgesetzter adäquater Kausalreihe zur Gesundheitsschädigung.[211]

 

Beispiel Mittelbare Einwirkung

Gesundheitsschädigungen aufgrund von Paniken oder Flächenbränden, die ihrerseits durch das Kernenergieunglück ausgelöst wurden.[212]

 

Rz. 149

Notwendig ist jedoch, dass sich die besondere Gefahr der Kernenergie bei dem Unfall ausgewirkt hat. Daran fehlt es z.B., wenn der Fahrer von spaltbarem Material einen Verkehrsunfall erleidet,[213] herab fallendes Brennmaterial zu einem Beinbruch führt[214] oder eine Gesundheitsschädigung durch Elektrizität eingetreten ist, welche aus Kernenergie gewonnen wurde.[215]

[210] Grimm, Ziff. 5 Rn 61.
[211] Grimm, Ziff. 5 Rn 61.
[212] Beckmann-Mangen, § 47 Rn 78.
[213] Wussow/Pürkhauer, § 2 I (6) Rn 69; Prölss/Martin-Knappmann, AUB 2008 Nr. 5 Rn 49.
[214] Grimm, Ziff. 5 Rn 61.
[215] Prölss/Martin-Knappmann, AUB 2008 Nr. 5 Rn 49.

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