Rz. 146
Nach Ziff. 5.1.6 AUB 08/99, § 2 I (6) AUB 94/88 sind solche Unfälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. Voraussetzung ist ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen Kernenergie und Unfall.[210]
Rz. 147
Die unmittelbare Einwirkung führt direkt zur Gesundheitsschädigung.
Beispiel Unmittelbare Einwirkung
Gesundheitsschädigungen durch direkte Strahleneinwirkung, Druckwellen oder Hitze.
Rz. 148
Bei der mittelbaren Einwirkung tritt ein weiteres Ereignis als adäquate Folge des Kernenergieunglücks hinzu und führt in fortgesetzter adäquater Kausalreihe zur Gesundheitsschädigung.[211]
Beispiel Mittelbare Einwirkung
Gesundheitsschädigungen aufgrund von Paniken oder Flächenbränden, die ihrerseits durch das Kernenergieunglück ausgelöst wurden.[212]
Rz. 149
Notwendig ist jedoch, dass sich die besondere Gefahr der Kernenergie bei dem Unfall ausgewirkt hat. Daran fehlt es z.B., wenn der Fahrer von spaltbarem Material einen Verkehrsunfall erleidet,[213] herab fallendes Brennmaterial zu einem Beinbruch führt[214] oder eine Gesundheitsschädigung durch Elektrizität eingetreten ist, welche aus Kernenergie gewonnen wurde.[215]
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