Rz. 98

Der Ausschluss gilt unabhängig davon, ob die VP den Unfall als Privatmann, Geschäftsmann oder Soldat erleidet. Für solche VP, die im Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz Dienst leisten, gilt vorrangig Ziff. 10.4 AUB 08/99, § 4 IV AUB 94/88 und § 4 (5) AUB 61, wonach der Versicherungsschutz solange ruht, bis dem VR eine Anzeige des VN über die Beendigung des Dienstes zugegangen ist. Während dies nach § 4 IV AUB 94/88 und § 4 (5) AUB 61 ohne Einschränkung gilt, tritt der Versicherungsschutz nach Ziff. 10.4 AUB 08/99 für die VP nur dann außer Kraft, wenn sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland, oder USA beteiligt ist. Nach den AUB 08/99 besteht der Versicherungsschutz demnach grundsätzlich auch bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr für Bundeswehrsoldaten weiter.

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