Rz. 265

Wie bereits oben erwähnt, ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das deutsche BetrVG nach dem Territorialitätsprinzip nur dann anzuwenden, wenn der betroffene im Ausland tätige Arbeitnehmer einem Betrieb mit Sitz in der BRD zuzuordnen ist und, nach Würdigung aller Gesamtumstände, nicht auf Dauer in den ausländischen Betrieb integriert werden soll[21] bzw. nur befristet voll eingegliedert wird.[22] Dabei kommt es weder auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers noch auf die des Arbeitgebers an.[23]

Ist ein Arbeitnehmer in der BRD beschäftigt, ist ein hier bestehender Betriebsrat unabhängig von dem anzuwendenden Arbeitsvertragsstatut für ihn zuständig.

Bei der Anwendung des BetrVG muss der deutsche Arbeitgeber zunächst einmal die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers nach § 99 Abs. 1 BetrVG einholen. Einstellung bedeutet in diesem Sinne die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung.

[21] Boemke, NZA 1992, 112.
[22] BAG, BAGE 30, 266 – 272.
[23] BAG, AP Internationales Privatrecht-Arbeitsrecht Nr. 13.

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