Rz. 15

Durch einen Architekten-[24] oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer nach (der abstrakt gehaltenen Regelung des) § 650p Abs. 1 BGB verpflichtet, die (Einzel-)Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung (womit eine dynamische Betrachtung[25] zum Tragen kommt, die dem über einen längeren Zeitraum angelegten Architekten- oder Ingenieurvertrag Rechnung trägt – abgestellt wird auf das jeweilige Ausführungsstadium)

des Bauwerks (vgl. zum Begriff vorstehend § 2 Rdn 11 ff.) oder
der Außenanlage (§ 2 Rdn 16 f.)[26]

erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten (oder zumindest durch Auslegung zu ermittelnden)[27]

Planungsziele (Planungserfolg, der der vereinbarten Beschaffenheit nach § 633 Abs. 2 BGB entspricht – Leistungssoll – in Gestalt einer fach- und sachgerechten Planung)[28] und
Überwachungsziele (Bauüberwachung)

zu erreichen (Vereinbarung von "wesentlichen" Planungs- und Überwachungszielen[29] i.S. einer funktionalen Bezogenheit auf den Leistungserfolg). Nach Kniffka[30] beginnt die "eigentliche Planung" mit der gestalterischen Umsetzung der Anforderungen für das Objekt. Geschuldet ist eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung.[31]

 

Rz. 16

Dabei ist zwischen dem geschuldeten Leistungserfolg (d.h. den Planungs- und Überwachungszielen) und dem Leistungsumfang (d.h. den einzelnen Planungs- und Leistungsschritten) zu unterscheiden.[32]

 

Rz. 17

Der Planungserfolg ist – so Dammert[33]  – die Summe der hierfür erforderlichen und vertraglich geschuldeten Planungs- und Überwachungsleistungen – die vertragsmäßige Erbringung der geschuldeten Einzelleistungen ist daher zugleich die Herbeiführung des vereinbarten Planungserfolgs.[34]

 

Rz. 18

"Die Gesamtheit dieser Leistungspflichten ist … der vom Architekten (oder Ingenieur) gemäß § 650p Abs. 1 i.V.m. § 631 BGB geschuldete Gesamterfolg"[35]  – wobei "der werkvertragliche Leistungserfolg (des Architekten bzw. Ingenieurs) nicht in der Mangelfreiheit des Bauwerks, sondern “lediglich’ in der mangelfreien Planung und Überwachung besteht".[36]

 

Rz. 19

Der Umfang der geschuldeten Einzelleistungen[37] bestimmt sich primär nach den (möglichst detailliert getroffenen) Vereinbarungen im Vertrag selbst bzw. durch deren Auslegung (§§ 133, 157 BGB) – ist (wie regelmäßig in der Praxis) ein vertraglicher Bezug auf Leistungsbilder oder die (damit korrespondierenden einzelnen) Leistungsphasen der HOAI erfolgt, können auch diese (aufgrund der vertraglichen Bezugnahme) als Auslegungshilfe berücksichtigt werden.[38]

 

Rz. 20

 

Beachte:

Auf Verträge,

deren Zweck nicht auf die Planung oder Ausführung von Bauwerken oder Außenanlagen gerichtet ist, oder
die in Bezug auf ein Bauwerk oder eine Außenanlage keine Planungs- oder Überwachungsleistungen normieren,

sind damit die Regelungen des Architekten- und Ingenieurvertrags nicht anwendbar – für Letztere gilt allein das allgemeine Werkvertragsrecht (nach Maßgabe der §§ 631 ff. BGB).[39]

 

Rz. 21

 

Beachte zudem:

Nach Ansicht von Dammert[40] ist es in Bezug auf die in § 650p BGB genannten Unternehmer (Vorliegen eines Architekten- oder Ingenieurvertrag) nicht erforderlich, dass es sich beim Auftragnehmer um einen "Architekten" oder einen "Ingenieur" handelt, der die entsprechende Qualifikation besitzt bzw. gar die berufsrechtlichen Anforderungen erfüllt[41] (rein leistungsbezogene Einordnung des Architekten- oder Ingenieurvertrags).[42]

 

Rz. 22

Die Regelung des § 650p BGB macht deutlich, dass entsprechende Verträge typischerweise eine ganze Reihe verschiedener Pflichten umfassen, wobei zwischen

dem Planungserfolg und
den Planungs- und Leistungsschritten

zu unterscheiden ist.[43] Geschuldet werden umfangreiche und komplexe Tätigkeiten, "auf die die Regelungen dieses Untertitels zugeschnitten sind".[44]

 

Rz. 23

§ 650p Abs. 1 BGB umfasst sowohl Architekten- und Ingenieurleistungen zur

Herstellung von Bauwerken (d.h. – ohne sachenrechtliche Einordnung [womit eine feste Verbindung des Bauwerks mit dem Erdboden i.S.v. § 94 BGB nicht erforderlich ist – ausreichend ist eine enge und dauerhafte Verbindung, eine feste Verbindung ist jedoch "zuverlässiges Indiz" eines "Bauwerks"][45]  – "eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache")[46] als auch zur
Herstellung von Außenanlagen.[47]
 

Rz. 24

Der Begriff der "Außenanlage" entspricht jenem in § 648a BGB.[48] Unter "Arbeiten an einer Außenanlage" sind nach Ansicht des BGH[49] (und entsprechend der Verwendung des Begriffs "Außenanlage" in § 650a BGB[50] [dazu vorstehend § 2 Rdn 16 f.]) solche gemeint, die mit Arbeiten an einem Bauwerk im weitesten Sinne vergleichbar sind – und zwar nicht sämtliche Arbeiten an einem Grundstück, sondern solche gestalterischer Art, die der Errichtung der Anlage oder ihrem Bestand dienen.[51]

 

Rz. 25

 

Beachte:

Folglich ist nicht jede Vereinbarung über Leistungen in Bezug auf Arbeiten an einem Grundstück als "Architekten- oder Ingenieurvertrag" zu qualifizieren, s...

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