Rz. 11
Die Legaldefinition des § 650a Abs. 1 S. 1 BGB knüpft an den Begriff des "Bauwerks"[23] in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (entsprechend § 638 Abs. 1 S. 1 BGB alt) an, womit nach Ansicht des Gesetzgebers[24] in Bezug auf die Auslegung des Begriffs "Bauwerk" (der selbst keine Legaldefinition erfahren hat) auf die zu § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (respektive § 638 Abs. 1 S. 1 BGB alt) ergangene Judikatur zurückgegriffen werden kann.
Rz. 12
Unter "Bauwerk" ist (ohne dass eine sachenrechtliche Einordnung nach den §§ 93 ff. BGB von Bedeutung ist) eine "unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache"[25] (die nicht nur vorübergehend verbunden wurde) zu verstehen. Erfasst werden sowohl "auf" (Hochbauten, z.B. Straßen und Brücken) als auch "unter" der Erde errichtete Werke (Tiefbauten, bspw. Tunnel).[26] Der Begriff des "Bauwerks" korrespondiert damit nicht mit jenem des "Gebäudes" (vgl. § 650i Abs. 1 BGB), sondern ist umfassender i.S. anderer von Menschen aus Material geschaffener, in vergleichbarer Weise grundstücksbezogen und ortsfest angebrachter Sachen zu verstehen.[27]
Rz. 13
Erfasst wird nicht nur die Errichtung eines neuen Bauwerks, sondern auch die grundlegende Erneuerung (d.h. solche Arbeiten, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichkommen) eines bereits bestehenden Bauwerks.[28]
Rz. 14
Oberhauser[29] weist darauf hin, dass auch mit der Installation einer technischen Anlage (z.B. einer fest eingebauten Photovoltaikanlage)[30] die Festigkeit einer Grundstücksverbindung hergestellt und damit dem Gebäudebegriff Genüge getan sein kann.
Rz. 15
Auch die Herstellung einzelner Bauteile und Bauglieder (d.h. nicht nur eine Bauausführung als Ganzes) hat der BGH[31] dem Bauwerkbegriff unterworfen (vgl. nunmehr in der Legaldefinition den Passus "oder eines Teils davon", nachstehende Rdn 18).
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