Rz. 11

Die Legaldefinition des § 650a Abs. 1 S. 1 BGB knüpft an den Begriff des "Bauwerks"[23] in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (entsprechend § 638 Abs. 1 S. 1 BGB alt) an, womit nach Ansicht des Gesetzgebers[24] in Bezug auf die Auslegung des Begriffs "Bauwerk" (der selbst keine Legaldefinition erfahren hat) auf die zu § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (respektive § 638 Abs. 1 S. 1 BGB alt) ergangene Judikatur zurückgegriffen werden kann.

 

Rz. 12

Unter "Bauwerk" ist (ohne dass eine sachenrechtliche Einordnung nach den §§ 93 ff. BGB von Bedeutung ist) eine "unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache"[25] (die nicht nur vorübergehend verbunden wurde) zu verstehen. Erfasst werden sowohl "auf" (Hochbauten, z.B. Straßen und Brücken) als auch "unter" der Erde errichtete Werke (Tiefbauten, bspw. Tunnel).[26] Der Begriff des "Bauwerks" korrespondiert damit nicht mit jenem des "Gebäudes" (vgl. § 650i Abs. 1 BGB), sondern ist umfassender i.S. anderer von Menschen aus Material geschaffener, in vergleichbarer Weise grundstücksbezogen und ortsfest angebrachter Sachen zu verstehen.[27]

 

Rz. 13

Erfasst wird nicht nur die Errichtung eines neuen Bauwerks, sondern auch die grundlegende Erneuerung (d.h. solche Arbeiten, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichkommen) eines bereits bestehenden Bauwerks.[28]

 

Rz. 14

Oberhauser[29] weist darauf hin, dass auch mit der Installation einer technischen Anlage (z.B. einer fest eingebauten Photovoltaikanlage)[30] die Festigkeit einer Grundstücksverbindung hergestellt und damit dem Gebäudebegriff Genüge getan sein kann.

 

Rz. 15

Auch die Herstellung einzelner Bauteile und Bauglieder (d.h. nicht nur eine Bauausführung als Ganzes) hat der BGH[31] dem Bauwerkbegriff unterworfen (vgl. nunmehr in der Legaldefinition den Passus "oder eines Teils davon", nachstehende Rdn 18).

[23] Näher jurisPK-BGB/Leicht, § 650a Rn 6 f.
[24] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 53.
[25] Jauernig/Mansel, § 634a BGB Rn 7 unter Bezugnahme auf BGH NJW 2013, 602 und BGH NJW-RR 2003, 1320 zu § 638 Abs. 1 S. 1 BGB alt. Vgl. auch BGH NJW 1971, 2219.
[26] Oberhauser, Das neue Bauvertragsrecht, § 2 Rn 11 unter Bezugnahme auf BGH NJW 1971, 2219.
[27] So BGH NJW-RR 2003, 1320. Vgl. näher Jauernig/Mansel, § 634a BGB Rn 7 unter Bezugnahme auf BGHZ 57, 61 (Rohrbrunnen); BGH NJW 1983, 567 (Schwimmbecken); BGHZ 117, 121 (Containerkombination); BGH NJW-RR 1998, 89 (Autowaschanlage); BGH NJW-RR 2002, 664 (Müllpresse); BGH NJW 2013, 602 (Erneuerung eines Trainingsplatzes mit Rollrasen).
[28] Oberhauser, Das neue Bauvertragsrecht, § 2 Rn 11 (unter Bezugnahme auf BGH NJW 2016, 2876 Rn 19 und BGH NJW-RR 1990, 787, 788): "Damit werden auch Umbauarbeiten an einem bestehenden Bauwerk erfasst, wenn sie nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden".
[29] Das neue Bauvertragsrecht, § 2 Rn 11 – sofern diese nicht nur im Gebäude untergebracht, "sondern der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung des Gebäudes, in das sie eingefügt wird, dient".
[31] NJW-RR 2003, 1320.

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