Rz. 16
In Bezug auf den Begriff der "Außenanlage"[32] (der gleichermaßen wie jener des "Bauwerks" [Rdn 11 ff.] keine Legaldefinition erfahren hat) kann nach Ansicht des Gesetzgebers auf die Judikatur zu § 648a BGB alt[33] zurückgegriffen werden. Darunter sind "Arbeiten an einem Grundstück" (bspw. "Erdarbeiten, Pflanz-, Rasen- und Saatarbeiten, landschaftsgärtnerische Entwässerungsarbeiten und auch vegetationstechnische Arbeiten")[34] zu verstehen.
Rz. 17
Beachte jedoch:
Sofern die Leistungen nicht dem Bauwerksbegriff (vorstehende Rdn 11 ff.) unterfallen,[35] gilt in Bezug auf Gewährleistungsrechte an einem Grundstück nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Verjährungsfrist von zwei (statt fünf) Jahren.[36]
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