Rz. 16

In Bezug auf den Begriff der "Außenanlage"[32] (der gleichermaßen wie jener des "Bauwerks" [Rdn 11 ff.] keine Legaldefinition erfahren hat) kann nach Ansicht des Gesetzgebers auf die Judikatur zu § 648a BGB alt[33] zurückgegriffen werden. Darunter sind "Arbeiten an einem Grundstück" (bspw. "Erdarbeiten, Pflanz-, Rasen- und Saatarbeiten, landschaftsgärtnerische Entwässerungsarbeiten und auch vegetationstechnische Arbeiten")[34] zu verstehen.

 

Rz. 17

 

Beachte jedoch:

Sofern die Leistungen nicht dem Bauwerksbegriff (vorstehende Rdn 11 ff.) unterfallen,[35] gilt in Bezug auf Gewährleistungsrechte an einem Grundstück nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Verjährungsfrist von zwei (statt fünf) Jahren.[36]

[32] Näher jurisPK-BGB/Leicht, § 650a Rn 8.
[33] Gärten (MüKo-BGB/Busche, § 648a Rn 6 – wobei auch eigenständige Parks ohne Bezug zu einem Bauwerk darunter fallen sollen, a.A. jedoch Soergel/Teichmann, § 648a BGB Rn 3) ebenso wie Sportplätze, Entwässerungsanlagen (so BeckOK/Voit, § 648a BGB Rn 3, der auch Landschafts- und Teichbau sowie Pflanzarbeiten als "Arbeiten an Außenanlagen" begreift).
[34] So Oberhauser, Das neue Bauvertragsrecht, § 2 Rn 13, weswegen auch Unternehmer des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus dem Anwendungsbereich des Bauvertragsrechts unterfallen.
[35] So z.B. aber BGH NJW 2013, 601 Rn 16 ff. in Bezug auf die Erneuerung eines Trainingsplatzes.
[36] Oberhauser, Das neue Bauvertragsrecht, § 2 Rn 13 unter Bezugnahme auf Palandt/Sprau, § 634a BGB Rn 8.

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