Rz. 14

Ein Instrument zur Flexibilisierung der Arbeitszeit ist grundsätzlich die Anordnung von Überstunden. Teilzeitkräfte sind indes ohne ausdrückliche vertragliche Regelung nicht verpflichtet, gegenüber der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit Mehrarbeit zu leisten. Grund hierfür ist, dass die Teilzeitkraft durch den Vertragsschluss hinreichend zu verstehen gegeben hat, dass sie nicht länger zur Arbeit bereit ist, als vertraglich vereinbart.[3]

 

Rz. 15

Unbenommen bleibt es auch Teilzeitkräften, einzelvertraglich die Leistung von Überstunden zuzusagen.[4]

 

Rz. 16

Ebenfalls möglich ist es, dass Tarifverträge die Verpflichtung für Teilzeitkräfte anordnen, Überstunden zu leisten. Es spricht vieles dafür, dass in Folge der Vereinbarung einer geringeren Arbeitszeit Tarifverträge die Verpflichtung von Teilzeitbeschäftigten, Überstunden zu leisten, ausdrücklich festlegen müssen, sollen sie als Verpflichtungsgrundlage gelten.[5] Eine generelle Regelung wie § 17 BAT/§ 7 Abs. 7 TVöD reicht nicht aus, um auch für Teilzeitbeschäftigte eine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden zu begründen. § 17 Abs. 7 TVöD ist daher auch auf Vollzeitbeschäftigte beschränkt, wie die neu aufgenommene Regelung des § 17 Abs. 6 TVöD zeigt.

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