Rz. 512

Zur Absicherung des Bestandes der Vereinbarung wird die übliche Klausel empfohlen, wonach die Vereinbarung nicht insgesamt unwirksam ist, wenn einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sind und die Parteien sich verpflichten, nach dem Vertragswillen entsprechende rechtswirksame Regelungen zu finden. Unterliegt der Aufhebungsvertrag als vom Arbeitgeber gestellter Formularvertrag ausnahmsweise der AGB-Kontrolle, ist eine Anpassungsklausel wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion unwirksam.

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