Rz. 183

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, insbesondere aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und § 99 BetrVG, bleiben vom TzBfG unberührt. Regelmäßig wird die Umsetzung eines einzelnen Wunsches auf Arbeitszeitreduzierung keinen kollektiven Tatbestand darstellen, da insoweit nur den individuellen Bedürfnissen eines Arbeitnehmers Rechnung getragen wird. Die bloße Verringerung der Arbeitszeit stellt auch keine Versetzung oder Einstellung i.S.d. § 99 BetrVG oder der Personalvertretungsgesetze des Bundes oder der Länder dar.

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