Rz. 615

Hat der Arbeitnehmer eine fristgerechte Annahme des in der Änderungskündigung enthaltenen Änderungsangebotes unter fristgerechtem Vorbehalt i.S.d. § 2 S. 2 KSchG erklärt, wird regelmäßig ein Klageantrag in Anlehnung an § 4 S. 2 KSchG zu stellen sein, dass festgestellt wird, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist. Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab, ist Klageantrag nach § 4 S. 1 KSchG zu stellen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Besteht Streit darüber, ob der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers fristgerecht und vorbehaltlos angenommen hat, ist der allgemeine Feststellungsantrag i.S.d. § 256 ZPO zu stellen, wonach festgestellt wird, dass zwischen den Parteien durch das Angebot des Arbeitgebers und die Annahme dieses Angebotes durch den Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis über das Datum des in der Kündigung ausgesprochenen Beendigungszeitpunktes hinaus zu geänderten Bedingungen fortbesteht.[1030]

[1030] Zum Kündigungsschutzprozess gegen Änderungskündigungen Pauly/Osnabrügge/Rinck, Handbuch Kündigungsrecht, § 26 Rn 1 ff.

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