Rz. 123

Für die Befristung einzelner Vertragsbedingungen bedarf es im Gegensatz zur Befristung des gesamten Arbeitsvertrages keines Sachgrundes i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG.[215] Nach der Rspr. des BAG[216] erfolgt die Befristungskontrolle für Teilbefristungsabreden im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung. Ist ein Sachgrund für die Vollbefristung gegeben, wird vermutet, dass die Teilbefristung nicht unangemessen ist, sofern nicht der Arbeitnehmer Ausnahmegründe darlegen kann, die diese Vermutung entkräften.[217] Rechtfertigt ein Sachgrund (z.B. Vertretungsbedarf) nur einen Teil des dem vertretenen Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitszeitvolumens und bedarf der überschießende Arbeitskräfteanteil zu seiner Rechtfertigung eines anderen Sachgrunds, der aber nicht gegeben ist (z.B. zukünftiger Personalminderbedarf), führt das Fehlen eines Befristungsgrunds für einen Stellenanteil zur Unwirksamkeit der gesamten Befristungsabrede, wenn es sich nach dem erkennbaren Willen der Parteien um eine einheitliche Befristungsabrede handelt, der nur zwei sich ergänzende Befristungsgründe zugrunde liegen.[218]

 

Rz. 124

Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung unterfällt nicht unmittelbar den Bestimmungen der §§ 14 ff. TzBfG, sondern richtet sich nach der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB.[219] Auch die Klagefrist des § 17 TzBfG gilt nicht.[220] Die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des Teilzeitbefristungsgesetzes hat auch zur Folge, dass das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG auf die befristete Geltung einzelner Arbeitsbedingungen und damit auch auf die befristete Erhöhung der Arbeitszeit keine Anwendung findet.[221] Auf eine unmittelbare Verletzung der Bestimmungen des Teilzeitbefristungsgesetzes, insbesondere auf § 14 Abs. 4 TzBfG kann sich der Kläger aus diesen Gründen nicht berufen.[222]

 

Rz. 125

Die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach den Vorschriften des TzBfG, sondern der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.[223]

Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB und unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.[224] Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang erfordert zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB Umstände, die die Befristung eines über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt in der Regel vor, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft.[225]

 

Rz. 126

Die arbeitsvertraglich vereinbarte Befristung einer Arbeitszeitverringerung stellt nicht schon deshalb eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, weil der gesetzliche Anspruch auf Arbeitszeitverringerung nach § 8 TzBfG auf eine unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit gerichtet ist. Der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit kann nach § 22 Abs. 1 TzBfG grundsätzlich nicht zeitlich beschränkt werden. Die Tarifvertragsparteien, Betriebsparteien und Arbeitsvertragsparteien können aber zugunsten des Arbeitnehmers zusätzlich zum gesetzlichen Anspruch die Möglichkeit vorsehen, die Arbeitszeit für eine begrenzte Dauer zu reduzieren. Die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung einer Arbeitszeitverringerung hängt davon ab, ob die Vertragsparteien mit dieser Abrede den gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG zeitlich beschränkt haben oder lediglich eine von der gesetzlichen Regelung unabhängige Vereinbarung getroffen haben. Das richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer über diese Befristungsabrede hinaus die unbefristete Verringerung seiner Arbeitszeit geltend gemacht hat und die Voraussetzungen des § 8 TzBfG vorlagen. Steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG zu, ist eine Befristung der Arbeitszeitverringerung nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.[226] Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag verstößt nicht schon dann gegen das Transparenzgebot, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Denn Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB.[227]

 

Rz. 127

Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Vertragstext ohne besondere Hervorhebung eine weitere Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, wird die Probezeitbefristung als überraschende Klausel nach § ...

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