Rz. 476

Im Gegensatz zur konstitutiven Beendigungswirkung des Aufhebungsvertrages setzt der Abwicklungsvertrag eine Kündigung voraus mit allen sich daraus ergebenden Problemen und Unsicherheiten. Der Abwicklungsvertrag löst das Arbeitsverhältnis nicht auf, sondern regelt die Bedingungen der Beendigung. Da zuvor eine Kündigung ausgesprochen wird, muss das gesamte Kündigungsschutzrecht (Kündigungsfristen, tarifliche Unkündbarkeit, Sonderkündigungsschutz, Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung, Zustimmung des Integrationsamtes usw.) beachtet werden.[816]

Eine Anfechtung des Abwicklungsvertrages führt zu erheblichen Problemen für den Arbeitnehmer, weil sie die Kündigung nicht erfasst und Fristen für ihre gerichtliche Überprüfung nach §§ 4, 5 KSchG abgelaufen sein können.[817]

Eine weitere Problematik kann sich aus dem Schriftformerfordernis für Aufhebungsverträge gem. § 623 BGB ergeben, wenn der Abwicklungsvertrag bei Streit über die Kündigung etwa innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach § 4 KSchG nicht nur sozialversicherungsrechtlich, sondern auch arbeitsrechtlich als Aufhebungsvertrag gewertet wird und die Schriftform nicht gewahrt ist.[818] Hinzu kommt die Problematik der AGB-Kontrolle.

 

Rz. 477

Abwicklungsverträge, die in eine Gesamtabsprache eingebunden sind (verdeckte Aufhebungsverträge), sind wie Aufhebungsverträge zu bewerten. Der Abwicklungsvertrag enthebt aber auch nicht in Kombination mit einer vereinbarten Kündigungsschutzklage der Notwendigkeit, die soziale Rechtfertigung einer Kündigung i.S.v. § 1 KSchG darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen. Auch hier könnte der Abwicklungsvertrag als verkappter Aufhebungsvertrag eher Misstrauen wecken.

[816] Germelmann, NZA 1997, 236, 244.
[817] Bauer/Krieger/Arnold, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, Rn 110.
[818] Bauer, NZA 2002, 169, 170.

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