Rz. 352

Innerbetriebliche Ursachen[601] sind z.B. Einführung neuer Arbeitsmethoden, Betriebseinschränkungen, Betriebsstilllegungen, Rationalisierungsmaßnahmen, Stellenstreichungen oder die Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen.

Sind im Einzelfall betriebliche Erfordernisse, die eine Kündigung bedingen, gegeben, muss als weitere Voraussetzung einer sozial gerechtfertigten Kündigung hinzukommen, dass diese betrieblichen Erfordernisse "dringend" sind. Dies ist dann der Fall, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, dem auf andere Weise, durch andere Maßnahmen auf technischem, wirtschaftlichem oder organisatorischem Gebiet zu begegnen. Daraus folgt, dass keine Dringlichkeit vorliegt, wenn geeignete Alternativmaßnahmen existieren. Werden beispielsweise in einem Betrieb Überstunden geleistet, sind Kündigungen zumeist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.

In Rechtsprechung und Schrifttum ist seit jeher umstritten, unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen, der Dringlichkeit betrieblicher Erfordernisse entgegensteht.[602] Bilden mehrere Unternehmen einen gemeinschaftlichen Betrieb, so ist die Sozialauswahl bis zu einer etwaigen Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs auf den gesamten Betrieb zu erstrecken. Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist allerdings dann nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht.[603]

Eine auf Konzernebene getroffene Organisationsentscheidung, die den Wegfall eines Arbeitsplatzes in einem Konzernunternehmen zur Folge hat, ist nicht als außerbetrieblicher betriebsbedingter Kündigungsgrund zu bewerten. Vielmehr handelt es sich um innerbetriebliche Umstände, sodass die getroffene Organisationsentscheidung vom Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen ist.[604]

[601] Pauly/Osnabrügge/Ruge, Handbuch Kündigungsrecht, § 3 Rn 70; Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, § 6 VI Rn 124 ff.
[602] Vgl. Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, § 6 VIII Rn 195 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge