Rz. 677

Muster 4.69: Vergleich nach personenbedingter Kündigung wegen Alkoholismus

 

Muster 4.69: Vergleich nach personenbedingter Kündigung wegen Alkoholismus

1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher krankheitsbedingter Kündigung der Beklagten vom _____ mit Ablauf des _____ sein Ende finden wird.
2.

Die Beklagte wird den Kläger unter der Bedingung wiedereinstellen, dass folgende Voraussetzungen allesamt erfüllt sind:

a) Der Kläger begibt sich in eine entwöhnungs- und psychotherapeutische Behandlung in einer anerkannten Therapieeinrichtung für Alkoholkranke. Er ist verpflichtet, den längsten ihm vom zuständigen Leistungsträger bewilligten Behandlungszeitraum auszuschöpfen. Die Dauer der bewilligten Behandlungsmaßnahme bzw. deren Verlängerung(en) ist der Beklagten unverzüglich durch Vorlage der entsprechenden Bescheide des zuständigen Leistungsträgers nachzuweisen. Unverzüglich nach dem erfolgreichen Abschluss dieser entwöhnungs- und psychotherapeutischen Behandlung legt der Kläger der Beklagten eine ärztliche Bescheinigung der Therapieeinrichtung vor, aus der sich der erfolgreiche Abschluss der entwöhnungs- und psychotherapeutischen Behandlung ergibt.
b) Der Kläger begibt sich unverzüglich nach erfolgreicher Beendigung der entwöhnungs- und psychotherapeutischen Behandlung in eine Selbsthilfegruppe für Alkoholkranke (z.B. Anonyme Alkoholiker, Blaues Kreuz o.Ä.) und teilt der Beklagten den Beginn seiner Teilnahme an der Selbsthilfegruppe unter Benennung derselben schriftlich mit. Der Kläger legt der Beklagten jeweils bis zum dritten Werktag des Folgemonats eine schriftliche Bescheinigung der Selbsthilfegruppe über seine Teilnahme vor. Begleitend begibt sich der Kläger weiterhin in eine psychotherapeutische Behandlung und Betreuung, welche der Beklagten ebenfalls bis zum dritten Werktag des Folgemonats durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist.
c) Der Kläger beantragt schriftlich seine Wiedereinstellung und legt eine ärztliche Bescheinigung vor, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der sich ergibt, dass der Kläger weiterhin alkoholabstinent ist.
3. Der Anspruch auf Wiedereinstellung endet am _____. Sollte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt die mit Nr. 2 dieses Vergleichs vereinbarten Voraussetzungen für seine Wiedereinstellung nicht erfüllt haben, verfällt der Anspruch.
4. Sollten bis zum _____ sämtliche Voraussetzungen gem. Nr. 2 dieses Vergleichs erfüllt sein, wird der Kläger zum 1. des auf den Eintritt der Bedingungen folgenden Monats zu den bisherigen Bedingungen und unter Wahrung des bis zum in Nr. 1 genannten Beendigungstermins erworbenen sozialen Besitzstandes – d.h. insbesondere unter Anrechnung seiner bis zum _____ erworbenen Betriebszugehörigkeit – wieder eingestellt, und zwar zunächst befristet auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Wiedereinstellung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 TzBfG. Die Möglichkeit zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung wird für beide Parteien nicht eingeschränkt.
5.

Für die Dauer der Befristung gelten die folgenden Regelungen:

a) Der Kläger wird weiter regelmäßig an nachsorgenden Maßnahmen einer Selbsthilfeeinrichtung nach Maßgabe des für die Einrichtung geltenden Terminplans teilnehmen. Die Teilnahme wird der Kläger der Beklagten durch eine Bescheinigung der Einrichtung nachweisen. Die Vorlage der Bescheinigung hat monatlich zu erfolgen und zwar spätestens zum dritten Werktag des Folgemonats.
b) Der Kläger wird der Beklagten unaufgefordert monatlich durch ärztliche Bescheinigung, die bis zum dritten Werktag des Folgemonats bei der Beklagten vorliegen muss und bei Übergabe an die Beklagte nicht älter als zehn Kalendertage sein darf, nachweisen, dass Alkoholkonsum nicht feststellbar ist.
c) Die Beklagte ist berechtigt, bei Verdacht des Alkoholkonsums außerhalb der regelmäßig vorzulegenden ärztlichen Bescheinigung nach Nr. 5 Buchst. b) die Vorlage einer zusätzlichen ärztlichen Bescheinigung zu fordern, mit der der Kläger nachweisen muss, dass Alkoholkonsum nicht feststellbar war. Die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung muss spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufforderung erfolgen.
d) Die Beklagte ist berechtigt, den Kläger widerruflich von der Arbeit freizustellen, wenn sie den Verdacht hat, dass der Kläger alkoholisiert zur Arbeit kommt. Die Freistellung ist längstens bis zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung gem. Nr. 5 Buchst. c) anzuordnen.
6. Erfüllt der Kläger die in Nr. 5 aufgeführten Nachweispflichten nicht, nicht rechtzeitig oder bzgl. der Nr. 5 Buchst. a) mehr als zweimal verspätet oder legt er der Beklagten eine verspätet ausgestellte ärztliche Bescheinigung vor, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem die Nachweispflicht nicht, nicht rechtzeitig oder zum zweiten Mal verspätet erfüllt wurde.
7. Wird bei dem Kläger in den ersten fünf Monaten der Befristung nach Nr. 4 Satz 1 Alkoholkonsum festgestellt, endet das Arbeitsverhältnis...

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