Rz. 677
Muster 4.69: Vergleich nach personenbedingter Kündigung wegen Alkoholismus
Muster 4.69: Vergleich nach personenbedingter Kündigung wegen Alkoholismus
1. | Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher krankheitsbedingter Kündigung der Beklagten vom _____ mit Ablauf des _____ sein Ende finden wird. | ||||||||
2. | Die Beklagte wird den Kläger unter der Bedingung wiedereinstellen, dass folgende Voraussetzungen allesamt erfüllt sind:
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3. | Der Anspruch auf Wiedereinstellung endet am _____. Sollte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt die mit Nr. 2 dieses Vergleichs vereinbarten Voraussetzungen für seine Wiedereinstellung nicht erfüllt haben, verfällt der Anspruch. | ||||||||
4. | Sollten bis zum _____ sämtliche Voraussetzungen gem. Nr. 2 dieses Vergleichs erfüllt sein, wird der Kläger zum 1. des auf den Eintritt der Bedingungen folgenden Monats zu den bisherigen Bedingungen und unter Wahrung des bis zum in Nr. 1 genannten Beendigungstermins erworbenen sozialen Besitzstandes – d.h. insbesondere unter Anrechnung seiner bis zum _____ erworbenen Betriebszugehörigkeit – wieder eingestellt, und zwar zunächst befristet auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Wiedereinstellung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 TzBfG. Die Möglichkeit zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung wird für beide Parteien nicht eingeschränkt. | ||||||||
5. | Für die Dauer der Befristung gelten die folgenden Regelungen:
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6. | Erfüllt der Kläger die in Nr. 5 aufgeführten Nachweispflichten nicht, nicht rechtzeitig oder bzgl. der Nr. 5 Buchst. a) mehr als zweimal verspätet oder legt er der Beklagten eine verspätet ausgestellte ärztliche Bescheinigung vor, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem die Nachweispflicht nicht, nicht rechtzeitig oder zum zweiten Mal verspätet erfüllt wurde. | ||||||||
7. | Wird bei dem Kläger in den ersten fünf Monaten der Befristung nach Nr. 4 Satz 1 Alkoholkonsum festgestellt, endet das Arbeitsverhältnis... |
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