Rz. 79

Nach § 99 BetrVG ist der Betriebsrat bei Einstellungen zu beteiligen. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BAG ist die Einstellung im Sinne dieser Vorschrift nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern die tatsächliche Beschäftigung im Betrieb.[143] Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt dann vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis kommt es nicht entscheidend an.

Deshalb sind nicht nur Einstellungen von Arbeitnehmern mitbestimmungspflichtig, sondern auch von freien Mitarbeitern oder freien Handelsvertretern, wenn eine Eingliederung in die betriebliche Organisation durch entsprechende Weisungsbefugnisse erfolgt. Dies gilt auch für den Einsatz von Mitarbeitern einer Fremdfirma im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages.[144]

[143] BAG 28.4.1992, AP Nr. 98 zu § 99 BetrVG 1972; BAG 30.8.1994, NZA 1995, 649, 650; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 242 Rn 7.
[144] BAG 30.8.1994, NZA 1995, 649; BAG 9.7.1991, AP Nr. 94 zu § 99 BetrVG 1972.

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