Rz. 595

Muster 4.54: Vereinbarung zum Betriebsübergang gem. § 613a BGB

 

Muster 4.54: Vereinbarung zum Betriebsübergang gem. § 613a BGB

1. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die zu dem durch diesen Vertrag übertragenen Betrieb gehören, gehen mit Wirkung vom _____, 0.00 Uhr auf den Erwerber über. Hiervon ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprochen haben. Der Veräußerer verpflichtet sich, den Erwerber unverzüglich von etwaigen Widersprüchen zu unterrichten.
2. Veräußerer und Erwerber unterrichten die betroffenen Arbeitnehmer am _____ gemeinsam über den Zeitpunkt des Betriebsüberganges. Zusätzlich werden die übergehenden Arbeitnehmer schriftlich unterrichtet.
3. Bis zum _____ wird eine Liste der Arbeitnehmer erstellt, die übergehen und die nicht dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprochen haben. Die Liste wird Bestandteil dieses Vertrages.
4. Der Erwerber verpflichtet sich, die im Betrieb des Veräußerers erbrachten oder anzurechnenden Vordienstzeiten der übernommenen Arbeitnehmer auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
5. Der Erwerber tritt in alle übernommenen Arbeitsverhältnisse ein, so wie sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehen. Er haftet gegenüber den Arbeitnehmern für rückständige Forderungen. Der Veräußerer haftet neben dem Erwerber für solche Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner, die bereits zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden.
6. Der Veräußerer stellt den Erwerber von den bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen rückständigen Forderungen der übernommenen Arbeitnehmer frei. Der Erwerber wird den Veräußerer von der Erhebung rückständiger Forderungen unverzüglich unterrichten.
7. Der Erwerber stellt den Veräußerer von sämtlichen Forderungen frei, die nach dem Betriebsübergang fällig werden.
8. Die Haftung des Veräußerers für Ruhegeldansprüche und Versorgungsanwartschaften derjenigen Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bereits ausgeschieden sind, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Der Erwerber tritt in die Versorgungsanwartschaften der von ihm übernommenen Arbeitnehmer ein. Der Veräußerer haftet als Gesamtschuldner neben dem Erwerber für Versorgungsverpflichtungen, die vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden.
9. Der Veräußerer verpflichtet sich, spätestens am _____ den Firmentarifvertrag vom _____ zu kündigen.
10.

Der Veräußerer verpflichtet sich, folgende Betriebsvereinbarungen zu kündigen:

a) Betriebsvereinbarung vom _____ über _____ zum _____
b) Betriebsvereinbarung vom _____ über _____ zum _____

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