Rz. 708

Berufung

fristgerechte Einlegung der Berufung
evtl. Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
Anforderung der Gerichtsakten, wenn das Mandat erst in der zweiten Instanz übernommen wird
fristgerechte Begründung der Berufung
fristgerechte Beantwortung der Berufungsbegründung
globale Bezugnahme auf Vorbringen oder Beweisantritte erster Instanz reicht nicht aus

Tatbestandsberichtigung

Überprüfung des Tatbestandes des LAG bzw. des ArbG auf Unrichtigkeiten anhand der gewechselten Schriftsätze und Terminprotokolle
Vorbereitung des Inhaltes und der Begründung des Tatbestandsberichtigungsantrages nach der rechtlichen Bedeutung für die Revision bzw. für die Berufung
Notierung der Zwei-Wochen-Frist für die Einreichung des Antrages

Nichtzulassungsbeschwerde

Für die Grundsatzbeschwerde zu prüfen:

  • grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
  • klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage
  • Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage
  • allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung oder ihre Auswirkungen auf die Interessen eines größeren Teils der Allgemeinheit
Für die Divergenzbeschwerde: Prüfung und Herausarbeitung der divergierenden Rechtssätze in divergenzfähigen Entscheidungen (vgl. Rdn 695 ff.)
Für die Gehörsverletzungsbeschwerde: Prüfung und Herausarbeitung der einzelnen Sachverhalte und Gründe für die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die bloße Behauptung der Gehörsverletzung reicht nicht. Es gilt ein strenger Maßstab für die Substantiierung. Erfolgsaussicht der Klage bei ausreichendem rechtlichen Gehör.
Für die Verfahrensrechtsverletzungsbeschwerde ist das Vorliegen eines in § 547 ZPO aufgeführten Verfahrensverstoßes zu prüfen und herauszuarbeiten.
Notierung der Frist für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Rdn 702 f.)

Revision

fristgerechte Einlegung der Revision
fristgerechte Begründung der Revision
Revisionsbeantwortung nicht erforderlich
Schriftsätze sind achtfach einzureichen

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