Rz. 702

Für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt eine Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 72a Abs. 2 S. 1 ArbGG).[1146]

Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu begründen (§ 72a Abs. 3 S. 1 ArbGG). Sie kann nicht verlängert werden.

Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde läuft auch ab, wenn wegen der verspäteten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde und darüber noch nicht entschieden ist.[1147]

[1146] Germelmann/Müller-Glöge, § 72a ArbGG Rn 19 f.
[1147] BAG AP Nr. 25 zu § 72a ArbGG 1979.

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