Rz. 695

Auch die Voraussetzungen der Divergenzbeschwerde nach §§ 72a, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG hat das BAG restriktiv ausgelegt und strenge Anforderungen an die Darlegung der Divergenzgründe gestellt.

Für die Divergenz ist erforderlich, dass die anzufechtende Entscheidung einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz enthält, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten divergenzfähigen Gerichte abweicht.

 

Rz. 696

Von einem abstrakten Rechtsgrundsatz ist nur dann auszugehen, wenn ein den Fall übergreifender Rechtsgrundsatz aufgestellt wird, der für eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen gilt. Der Rechtssatz muss unmittelbar und deutlich aus der Entscheidung ablesbar sein, kann aber auch dann angenommen werden, wenn sich aus den Entscheidungsgründen unzweifelhaft ergibt, dass ein bestimmter abstrakter Rechtsgrundsatz zugrunde gelegen haben muss.[1132] Dagegen ist nicht ausreichend, wenn das LAG lediglich einen Rechtssatz, z.B. in Abweichung von der Rechtsprechung des BAG, falsch anwendet. Daraus kann noch nicht geschlossen werden, dass es einen abweichenden gegenteiligen Rechtssatz aufstellen will.[1133]

Bei alternativen mehrfachen Begründungen einer anzufechtenden Entscheidung ist eine Divergenz i.S.v. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nicht gegeben, wenn nur eine der Begründungen von einer herangezogenen divergenzfähigen Entscheidung abweicht, weil das anzufechtende Urteil dann nicht auf der Divergenz beruht.[1134] Dagegen wird eine Divergenz bejaht, wenn das angezogene Urteil mehrere Begründungen enthält und der Rechtssatz des anzufechtenden Urteils nur von einer dieser Begründungen abweicht.[1135]

Die Entscheidung eines anderen LAG ist nur so lange divergenzfähig, wie eine Entscheidung des BAG noch nicht ergangen ist.[1136] Sie verliert ihre Divergenzfähigkeit, wenn sie vom BAG aufgehoben worden ist.[1137]

[1132] BAG AP Nr. 13 zu § 72a ArbGG 1979, Divergenz; BAG AP Nr. 15 zu § 72a ArbGG 1979, Divergenz; BAG AP Nr. 11 zu 72a ArbGG 1979, Divergenz; BAG AP Nr. 9 zu § 72a ArbGG 1979, Divergenz; BAG NZA 1995, 807; Schaub/Straube, ArbRFV-HdB, C Rn 154 ff. m. Rspr.-Nachw. und Muster; ErfK/Koch, § 72a ArbGG Rn 6–9, § 72 ArbGG Rn 12 ff.; BAG NZA 1998, 900; Schwab/Weth, § 72 Rn 34 ff.
[1133] BAG AP Nr. 13 zu § 72a ArbGG 1979, Divergenz; BAG AP Nr. 11 zu § 72a ArbGG 1979, Divergenz.
[1134] BAG AP Nr. 3 zu § 72a ArbGG 1979, Divergenz; Schaub/Straube, ArbRFV-HdB, C Rn 150 ff.
[1135] BAG AP Nr. 2 zu § 72a ArbGG 1979, Divergenz.
[1136] BAG AP Nr. 7 zu § 72a ArbGG 1979, Divergenz; Schaub/Straube, ArbRFV-HdB, C Rn 150 ff.
[1137] BAG NZA 1996, 501.

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