Rz. 204

Probearbeitsverhältnis

unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit
keine kombinierte Jahresbefristung mit Probezeitbefristung
befristetes Probearbeitsverhältnis
Dauer der Probezeit
Kündigung während der Probezeit oder Mindestvertragszeit
Beteiligung des Betriebsrats
schriftliche Vereinbarung

Befristete Arbeitsverhältnisse

kalendermäßige Befristung
Zweckbefristung
Befristung ohne sachlichen Grund
sachlicher Grund
Beteiligung des Betriebsrats
schriftliche Vereinbarung
Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten/kurzfristig Beschäftigten

Geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)

Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung übersteigt regelmäßig im Monat 450 EUR nicht
Rentenversicherungspflicht
auf Antrag Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Arbeitslosen- und Krankenversicherung versicherungsfrei
Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig
MiLoG beachten
Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich
einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2 %, sofern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 15 % gezahlt werden
pauschaler Lohnsteuersatz i.H.v. 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Besteuerung nach Lohnsteuerkarte

Kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)

Beschäftigung nur innerhalb eines Kalenderjahres
auf längstens zwei Monate (drei Monate bei Privathaushalten) bei im Rahmen der betriebsüblichen Arbeitszeit werktäglicher Beschäftigung oder
50 Arbeitstage (70 Arbeitstage bei Privathaushalten) bei einem auf einen Teil der betriebs- oder berufsüblichen wöchentlichen Arbeitstage beschränkter Beschäftigung
nach ihrer Eigenart oder infolge vertraglicher Regelungen im Voraus begrenzt
Kranken- und Rentenversicherung versicherungsfrei (§§ 7 SGB V, 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV)
Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 27 Abs. 2 SGB III – Aufnahme § 27 Abs. 5 SGB III)
Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich
Pauschalabzug der Lohnsteuer i.H.v. 2 % gem. § 40a Abs. 2 EStG ist nicht möglich; pauschale Lohnsteuer i.H.v. 25 % gem. § 40a Abs. 1 EStG, wenn auch steuerrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt
Besteuerung nach Lohnsteuerkarte

steuerrechtlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor,

  • wenn der Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird (maximal 3–4 Jobs pro Jahr);
  • die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt;
  • der durchschnittliche Stundenlohn 12 EUR nicht übersteigt;
  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 EUR je Arbeitstag nicht übersteigt;
  • oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Zusammentreffen mehrere Beschäftigungen (§ 8 Abs. 2 SGB IV)

mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen: Zusammenrechnung
mehrere kurzfristige Beschäftigungen: Zusammenrechnung
eine geringfügig entlohnte und eine kurzfristige Beschäftigung: keine Zusammenrechnung, es sei denn, die kurzfristige Tätigkeit erfüllt zugleich die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Hauptbeschäftigung: keine Zusammenrechnung
mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit einer Hauptbeschäftigung: Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit Ausnahme der ersten geringfügig entlohnten Beschäftigung
eine kurzfristige Beschäftigung mit einer Hauptbeschäftigung: keine Zusammenrechnung.

Beitragssätze

Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bei geringfügig entlohnter Beschäftigung: siehe http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/450-Euro-Mini-Jobs/450-euro-mini-jobs-geringfuegige-beschaeftigung.html

Lohnunterlagen

Gem. § 8 BVV hat der Arbeitgeber in den Lohnunterlagen Angaben und Unterlagen über die folgenden Gegenstände aufzuzeichnen:

  • das monatliche Arbeitsentgelt;
  • die Beschäftigungsdauer;
  • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden;
  • das Vorliegen weiterer Beschäftigungen (z.B. Erklärungen des Beschäftigten);
  • die Feststellung der Bundesknappschaft/des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen von Sozialversicherungspflicht;
  • die Erklärung des Beschäftigten über die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Bei kurzfristig Beschäftigten zusätzlich Nachweise oder Erklärungen über:

  • eventuelle weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr vor Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung;
  • den Status des Beschäftigten z.B. Hausfrau, Schüler, Student, Wehr- oder Zivildienstleistender, Arbeitsloser, Rentner.

Arbeitsrechtliche Checkliste

auch geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten
Gleichbehandlungsgrundsatz/Diskriminierungsverbot beachten
MiLoG beachten
Beteiligungsrecht des Betriebsrats
schriftliche Vereinbarung, insbesondere bei kurzfristiger Beschäftigung (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
Überprüfung der Sozialversicherungspflicht
Fragebogen zur Sozialversicherungspflich...

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