Rz. 8

Der früher hier abgedruckte Erlass zur Geschwindigkeitsüberwachung im öffentlichen Straßenverkehr in Mecklenburg-Vorpommern v. 15.11.1995 ist nach Auskunft des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung 4 – Polizei, Brand- und Katastrophenschutz, Referat II 430–2 – Polizeiliche Verkehrsaufgaben, vom 21.2.2022 nicht mehr gültig (zum früheren Erlass 5. Aufl. § 4 Rn 8).

Ein neuer Erlass für die Geschwindigkeitsüberwachung im öffentlichen Straßenverkehr in Mecklenburg-Vorpommern wurde danach nicht erlassen. Gem. der Auskunft des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung 4 – Polizei, Brand- und Katastrophenschutz, Referat II 430–2 – Polizeiliche Verkehrsaufgaben gilt grundsätzlich, dass die polizeiliche Überwachung vorrangig an Unfallhäufungen und Gefahrstellen durchgeführt werden soll. Hierbei sind maßgeblich die Regelungen der jeweiligen Bedienungsanleitung des Geräteherstellers zu beachten.

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