Rz. 46

Nach § 17 Abs. 3a KSchG gelten die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten des § 17 Abs. 1 bis 3 KSchG auch dann, wenn die Entscheidung über die Kündigungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Bezüglich des Begriffes des beherrschenden Unternehmens ist an die Regelung gem. §§ 17, 18 AktG anzuknüpfen.[93] Teilweise wird im Schrifttum allerdings vertreten, aufgrund neuerer Rechtsprechung des EuGH sei nicht allein auf §§ 17, 18 AktG zu rekurrieren.[94] Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass das für die Kündigungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

[93] APS/Moll, 6. Aufl. 2021, § 17 KSchG Rn 138; Koch/Koch, § 17 AktG Rn 4 ff.; weitergehend allerdings ErfK/Kiel, KSchG, § 17 Rn 38.
[94] Weiterführend Markworth, EuZA 2019, 245; Mentzel/Sura, EuZW 2018, 955; zum Ganzen ErfK/Kiel, KSchG, § 17 Rn 38.

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