Rz. 80

Auch zur Verfügung über hinterlegte Wertpapiere bedarf der Vorerbe der Zustimmung des Nacherben, § 2116 Abs. 2 BGB. Die Verpflichtung des nicht befreiten Nacherben zur Zustimmung richtet sich ebenfalls nach dem Maßstab des § 2120 BGB.[101] Auf die Ausführungen hierzu (siehe Rdn 66 ff.) kann deshalb verwiesen werden.

Der Erblasser kann der Vorerben von der Verpflichtung aus § 2216 Abs. 2 BGB befreien, vgl. § 2136 BGB.

Zur Verpflichtung des nicht befreiten Vorerben, zur Erbschaft gehörende Wertpapiere zu hinterlegen (siehe § 5 Rdn 61 ff.).

[101] MüKo/Grunsky, § 2116 Rn 2; Soergel/Harder/Wegmann, § 2116 Rn 5; Palandt/Weidlich, § 2116 Rn 3.

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