Rz. 66

Der Vorerbe ist grundsätzlich zur Verfügung über den Nachlass befugt, § 2112 BGB. Diese Befugnis erfährt im Interesse des Nacherben allerdings erhebliche Einschränkungen (§§ 2113 f., 21162118 BGB). Als Korrektiv ist der Nacherbe gemäß § 2120 BGB verpflichtet, seine Zustimmung zu solchen (auch einseitigen[70]) Verfügungen des Nacherben zu erteilen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind.

Von Bedeutung ist für die Praxis insbesondere die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch den nicht befreiten Vorerben. Demgegenüber bedürfen im Rahmen einer befreiten Vorerbschaft nur unentgeltliche Verfügungen (§§ 2136, 2113 Abs. 2 BGB) der Zustimmung des Nacherben.[71]

[70] BGH NJW 1999, 2037, 2038.
[71] Lange/Kuchinke, § 28 IV 4 c; Soergel/Harder/Wegmann, § 2120 Rn 2.

a) Anwendungsbereich

aa) Verfügungsgeschäfte

 

Rz. 67

Auf Verpflichtungsgeschäfte, die auf die Eingehung einer genehmigungsbedürftigen Verfügung gerichtet sind, ist § 2120 BGB entsprechend anzuwenden.[72] Dies dient der Klarstellung, ob die beabsichtigte Verfügung wirksam ist und auch der Nacherbe für die entstehende Nachlassverbindlichkeit haftet.[73]

[72] RGZ 90, 91, 96; MüKo/Grunsky, § 2120 Rn 3; Soergel/Harder/Wegmann, § 2120 Rn 3.
[73] RGZ 90, 91, 96; Palandt/Weidlich, § 2120 Rn 1; NK-BGB/Gierl, § 2120 Rn 5.

bb) Verfügung eines befreiten Vorerben über ein Nachlassgrundstück

 

Rz. 68

Einen Sonderfall stellt die Verfügung eines befreiten Vorerben über ein Nachlassgrundstück dar. Hier bedarf es zur Löschung des Nacherbenvermerks (§ 51 GBO) der Zustimmung des Nacherben an sich nicht (§§ 2136, 2113 Abs. 1 BGB). Gleichwohl können beim grundbuchmäßigen Vollzug des Veräußerungsgeschäfts Schwierigkeiten auftreten: Da sich die Befreiung des Vorerben nicht auf unentgeltliche Verfügungen erstreckt, muss er gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis der vollen Entgeltlichkeit[74] der Veräußerung durch Vorlage öffentlicher Urkunden (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO) erbringen. Dies dürfte nur selten möglich sein. Die Praxis behilft sich daher mit einer Reihe von Erleichterungen, insbesondere hält sie den Nachweis für erbracht, wenn die Verfügung Bestandteil eines zweiseitigen entgeltlichen Veräußerungsvertrages mit einem Nichterben ist, zwischen dem veräußernden Vorerben und dem Erwerber kein Näheverhältnis besteht[75] und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Gegenleistung nur zum Schein vereinbart worden ist oder dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein grobes Missverhältnis besteht.[76] Im Zweifel kann das Grundbuchamt gleichwohl verlangen, dass ihm die Zustimmungserklärung des Nacherben vorgelegt wird.[77]

 

Rz. 69

Dem befreiten Vorerben wird deshalb in analoger Anwendung des § 2120 BGB ein Anspruch gegen den Nacherben auf Zustimmung zu Grundstücksverfügungen zugebilligt, wenn

die grundbuchmäßige Erledigung nur mit Zustimmung des Nacherben möglich ist oder
der Vertragspartner des Vorerben diese Zustimmung fordert oder
andere berechtigte Gründe vorliegen.[78]
 

Rz. 70

Da bereits Zweifel über die Rechtslage die Veräußerung behindern können, lässt die Rechtsprechung eine gerichtliche Klärung durch den Vorerben schon dann zu, wenn die Zustimmungsbedürftigkeit nur zweifelhaft ist.[79]

In diesem Fall kann der Vorerbe eine Feststellungsklage mit dem Inhalt erheben, eine beabsichtigte, konkrete Verfügung unterliege nicht der Zustimmungspflicht des Nacherben.[80] Voraussetzung ist allerdings, dass der Nacherbe die Zustimmungsbedürftigkeit der Verfügung behauptet, mithin überhaupt ein Streit besteht.

[74] Vgl. zum Problem der gemischten Schenkung: Spanke, in: Kerscher/Krug/Spanke, § 11 Rn 19, 22.
[75] OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 26, 28; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 743, 744.
[76] Krug, in: Kerscher/Krug/Spanke, § 21 Rn 144; Baumgärtel/Schmitz, § 2113 Rn 5; vgl. auch Nieder/Kössinger/R. Kössinger, § 10 Rn 107; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1230, 1231.
[77] Lange/Kuchinke, § 28 IV 6 f m.w.N.; Dillmann, RNotZ 2002, 1, 14 f.
[78] RGZ 148, 385, 390 f.; Soergel/Harder/Wegmann, § 2120 Rn 3; Lange/Kuchinke, § 28 IV 4 c.
[79] OLG Karlsruhe ZEV 1994, 45, 46; Soergel/Harder/Wegmann, § 2120 Rn 3; MüKo/Grunsky, § 2120 Rn 3; Nieder/Kössinger/R. Kössinger, § 10 Rn 22.
[80] Staudinger/Avenarius, § 2113 Rn 41; vgl. BGHZ 52, 269, 271.

cc) Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft

 

Rz. 71

Sind mehrere Vorerben eingesetzt, so bilden sie eine Miterbengemeinschaft. Sind zum Vollzug der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft Verfügungen erforderlich, die unter die Beschränkungen der §§ 2113 Abs. 1, 2114 BGB fallen, bedürfen diese der Zustimmung des Nacherben. Der Nacherbe kann die Zustimmung nicht verweigern, da er durch die Surrogation hinreichend geschützt ist.[81]

[81] Nieder/Kössinger/R. Kössinger, § 10 Rn 77.

dd) Nicht zustimmungsbedürftige Verfügungen

 

Rz. 72

Nicht zustimmungsbedürftig sind nach überwiegender Meinung Verfügungen nach § 2113 Abs. 1 BGB, die lediglich der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten dienen. Insoweit wird im Einzelfall entweder eine fehlende Beeinträchtigung des Nacherben bzw. eine Befreiung von der Verpflichtung aus § 2113 Abs. 1 BGB angenommen.[82] Hingegen verlangt ein Teil der Literatur eine Zustimmung des Nacher...

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