Rz. 216

Im Gegensatz zu Modul O, in dem die tatsächlichen Unterhaltsleistungen der Schuldnerin abgefragt werden, wird in Modul P erfasst, über welche eigenen Einkünfte die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen verfügen. Dies ist zentral für den Antrag auf Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person nach § 850c Abs. 6 ZPO und ist im Übrigen bei den privilegierten Pfändungen nach § 850f Abs. 2 ZPO und § 850d ZPO für die Bedarfsprüfung von Relevanz. Irritierend ist dabei, dass für den Ehegatten zwar Name und Vorname, nicht aber die Art und die Höhe des Einkommens abgefragt wird, während dies für die Kinder jeweils geschieht. Das Einkommen des Ehegatten muss dann in der späteren Leerzeile angegeben werden.

Der Angaben bedarf es nur, wenn auch tatsächlich Anträge nach § 850c Abs. 6 oder § 850d oder § 850f Abs. 2 ZPO gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt dadurch, dass es im Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 4 ZVFV heißt

"Es wird beantragt, den beigefügten Entwurf wie ausgefüllt als Beschluss zu erlassen"

und durch das hierauf folgende Ankreuzen des jeweiligen Kästchens zu den Modulen Q, R oder S der Anlage 5 ZVFV. Die aufgezeigte Formulierung zeigt zugleich, dass der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter als "Vorschlag" auch die Module Q, R und S befüllen können, wenn nur gesichert ist, dass der Rechtspfleger die Voreintragungen entfernen, ergänzen oder ändern kann, d.h. das Formular nach Anlage 5 ZVFV als ausfüllbares und änderbares PDF übermittelt wird.

Anderenfalls kann auf das Modul P vollständig verzichtet werden, § 3 Abs. 2 Nr. 6b ZVFV, was dann auch den optionalen Verzicht auf die Module Q, R und S begründet.

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