Rz. 48

Der Gerichtsvollzieher soll nach § 802b ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Damit korrespondierend gilt die gütliche Erledigung auch ohne gesonderten Auftrag des Gläubigers nach § 802a Abs. 2 S. 2 ZPO stets als beauftragt. Dabei kann der Gläubiger nur die gütliche Erledigung beauftragen, so dass alle anderen Module entfallen können. Dies führt allerdings zu einer höheren Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG statt bei den kombinierten Anträgen nach Nr. 208 KVGvKostG

Will der Gläubiger keinen Versuch einer gütlichen Erledigung, genügt es nicht, diese nicht zu beauftragen, sondern er muss ausdrücklich darauf verzichten und im Vollstreckungsauftrag sein Einverständnis verweigern. Diese Möglichkeit, die nach der GVFV 2015 in Modul F gesondert gegeben wurde, ist nunmehr in Modul G mit den alternativ weiteren Angaben zur Beauftragung der gütlichen Erledigung zusammengefasst. Zugleich kann hier auch angegeben werden, ob eine isoliert – oder ohne diese Angabe dann zwangsläufig kombinierte – gütliche Erledigung gewollt ist.

 

Rz. 49

Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung in Zeile 2 und 3 nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan in dieser Weise festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll nach § 802b Abs. 2 ZPO binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

Die Rahmenbedingungen sind allerdings disponibel. Insoweit hat der Gerichtsvollzieher nach § 68 Abs. 1 GVGA abweichende Weisungen des Gläubigers zu berücksichtigen. § 68 GVGA formt dabei die allgemeine Weisungsbefugnis nach §§ 31 Abs. 2, 58 Abs. 2 GVGA weiter aus. Da die gütliche Erledigung einen Eingriff in das verfassungsrechtlich nach Art. 14 und Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Realisierungsbemühen begründet, ist diese Dispositionsbefugnis auch geboten. Standardisiert sieht das Formular bereits Eintragungsmöglichkeiten zu den in der Praxis besonders häufig erteilten Weisungen zu einer denkbaren Zahlungsfrist (Gesamtzahlungsaufschub) oder deren Ausschluss und zu einer möglichen Ratenhöhe und deren Intervall vor. Der eingeräumten Möglichkeit, die Zahlungsmodalitäten in das Ermessen des Gerichtsvollziehers zu stellen, hätte es nicht bedurft. Bestehen keine Weisungen, steht das Vorgehen ohnehin im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtsvollziehers, getragen von dem Bemühen um eine gütliche Erledigung, § 802b Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 50

Im Angesicht des § 68 Abs. 2 GVGA bedarf es sicher weiterer Weisungen, um die gütliche Erledigung sachgerecht zu steuern. Die Vollstreckung beruht regelmäßig auf einer mangelnden Leistungsfähigkeit des Schuldners. Dem kann nur durch individuelle Lösungen mit Teil- und Ratenzahlungen begegnet werden, um den Zielkonflikt zum Befriedigungsanspruch des Gläubigers zu lösen. Dafür genügt die eine Zeile für sonstige Weisungen nicht. Hierzu kann entweder nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV die letzte Zeile in Modul G einmal oder mehrfach dupliziert oder eine in Modul D dann zu kennzeichnende Anlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV beigefügt werden.

Denkbar sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit etwa folgende sonstigen Weisungen zur gütlichen Erledigung:

Weitere Weisungen aus der Kenntnis des konkreten Einzelfalls sind denkbar und möglich.

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