Rz. 104

Gegenstand des Vollstreckungsantrags ist auch bei der richterlichen Durchsuchungsanordnung sowie der Anordnung der Vollstreckung zur Unzeit die Vorlage des Vollstreckungstitels. Vorgelegt werden müssen alle Vollstreckungstitel, die Gegenstand der durch die Durchsuchung oder die Vollstreckung zur Nachtzeit ermöglichenden Vollstreckungsmaßnahme sind. Die Vorlage hat grundsätzlich (noch) im Original zu erfolgen. Es wird abzuwarten bleiben, ob der Gesetzgeber bei einer Reform von § 754a und § 829a ZPO auch bei Anträgen nach § 758a ZPO auf die Vorlage des Vollstreckungstitels verzichtet.

Einen vereinfachten Vollstreckungsantrag wie in § 754a oder § 829a ZPO, der die Vorlage als elektronisches Dokument ausreichend lässt, kennt das Gesetz hier nicht.

Ungeachtet dessen kann oder muss (§ 130d ZPO) der Vollstreckungsantrag im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt werden. Für diesen Fall ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt der Titel im Original übersandt wird und ob dafür die Übermittlung des Aktenzeichens durch das Vollstreckungsgericht abgewartet werden soll. Die erste Variante, das Abwarten auf die Übersendung des Aktenzeichens, wird regelmäßig mehr Zeit in Anspruch nehmen als die zu empfehlende, aber mit höherem Verlustrisiko versehene gleichzeitige Versendung des Vollstreckungstitels. Dies ist vor dem Hintergrund von § 804 Abs. 3 ZPO zu bewerten.

 

Tipp

Am besten wird dem elektronisch übermittelten Vollstreckungsantrag eine Datei mit dem Vollstreckungstitel beigefügt. Dem gleichzeitig postalisch versandten Vollstreckungstitel wiederum sollte eine Kopie der ersten Seite des Vollstreckungsantrags sowie ein Ausdruck der elektronischen Eingangsbestätigung (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO) beigefügt werden. Beide Maßnahmen sollten sichern, dass unmittelbar und zeitnah Vollstreckungsantrag und Vollstreckungstitel zusammengeführt und dem Richter zugeleitet werden können.

Das Amtsgericht hat die Angaben des Antragstellers zu beachten. Auf der Grundlage dieser Angaben ist eine Mehrfacheintragung des Antrags mit einer entsprechenden Kostenfolge zu vermeiden. Wird die Angabe nicht beachtet und kommt es deswegen zu einer Mehrfacheintragung, so sind die Mehrkosten wegen falscher Sachbehandlung nach § 21 GKG niederzuschlagen.

 

Rz. 105

Entsprechend § 750 ZPO muss neben der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels auch ein Zustellnachweis vorgelegt werden, soweit sich dieser nicht schon – wie regelmäßig beim Vollstreckungsbescheid – auf dem Vollstreckungstitel befindet. Die Zustellbescheinigung ist dem Antrag nach Anlage 2 ZVFV als Anlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV) beizufügen, soweit sie nicht fest mit dem Vollstreckungstitel verbunden ist.

 

Rz. 106

Die Anordnungen nach § 758a ZPO da sind wegen ihres Eingriffs in verfassungsrechtlich verbürgte Grundrechte subsidiär. Es muss also zumindest eine gewöhnliche Vollstreckungsmaßnahme vorausgegangen sein. Diese gilt es nachzuweisen, indem die hierauf bezogenen Vollstreckungsprotokolle vorgelegt werden. Damit die Vollständigkeit der Unterlagen geprüft werden kann, ist die Zahl der Protokolle entsprechend den Vollstreckungsmaßnahmen anzugeben. Dabei muss der Gläubiger und Antragsteller nicht zwingend alle ihm vorliegenden Vollstreckungsprotokolle vorlegen, sondern nach Zahl, Qualität und Aktualität nur so viele, wie notwendig sind, um den Vollstreckungsantrag auch im Angesicht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und den beabsichtigten Grundrechtseingriffen zu rechtfertigen.

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