Rz. 105

Zunächst stellt sich die Frage, wie beim normalen Online-Shopping der Kaufvertrag ganz konkret zustande kommt. Voraussetzung für das Vorliegen eines Kaufvertrages ist eine Einigung der Vertragsparteien mit dem Inhalt des § 433 BGB; zwei übereinstimmende Willenserklärungen gem. § 145 ff. BGB (Antrag und Annahme).

Antrag (Angebot): Das Angebot von Waren auf der Homepage eine Onlinehändlers stellt i.d.R. kein verbindliches Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum) dar. Es ist deshalb das Angebot i.d.R. in der Bestellung durch den Kunden zu sehen.
Annahme: Problematisch ist aber, ob eine vom Onlinehändler im Anschluss an die Bestellung des Kunden abgegebene (i.d.R. automatisierte) Auftragsbestätigung als verbindliche Annahme oder lediglich als Zugangsbestätigung i.S.d. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB anzusehen ist. Der BGH sieht in seiner Rechtsprechung für diese Abgenzung die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont als maßgebend an. Im Regelfall liegt die Annahmeerklärung des Verkäufers daher erst in der weiteren Mitteilung über den Versand der Ware vor.
 

Rz. 106

Die Pflichten des Internethändlers für den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen über das Internet werden in §§ 312i, 312j BGB und Art. 246c EGBGB noch einmal spezifiziert und erweitert. So ist es besonders wichtig, darauf hinzuweisen, dass ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr nur dann rechtswirksam zustande kommt, wenn die Schaltfläche auf der Webseite des Unternehmers, die den Bestellvorgang auslöst, eindeutig und gut lesbar auf die Zahlungspflicht des Verbrauchers hinweist, § 312j Abs. 3, 4 BGB.

 

Rz. 107

Sonderfall: Internetversteigerung

Auch hier stellt sich zunächst die Frage, wie bei einer Internetversteigerung der Kaufvertrag zustande kommt. Nach der Rechtsprechung des BGH erfolgt der Abschluss des Vertrages bei Internetversteigerungen nicht gem. § 156 BGB, da die Mitteilung der Internetplattform an den Höchstbietenden, dass er die Kaufsache erfolgreich ersteigert habe, keine eigene Willenserklärung enthält und daher kein Zuschlag ist. Auch die Regelung des § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB ist nicht anwendbar.

Aus diesem Grund erfolgt der Abschluss des Vertrages durch Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB (Vertragsabschluss durch Zeitablauf).

Nach den AGB von eBay ist die Freischaltung der Angebotsseite bereits das verbindliche Angebot (an den noch unbekannten Höchstbietenden) und das Höchstgebot stellt die Annahme seitens des Käufers dar.

 

Beispiel:

Kunde K ersteigert in einer Ebay-Auktion bei Unternehmer U ein Gartentrampolin für 250,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR Versandkosten. Zwei Tage nach Erhalt des Trampolins widerruft K den Vertrag, weil er mit der Handhabung des Sportgerätes nicht zurechtkommt.

K hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises innerhalb von 14 Tagen, § 357 Abs. 1 BGB, zusätzlich kann er die Standardversandkosten für den "Hinweg" gem. § 357 Abs. 2 BGB verlangen. Aber: Für die Kosten des Zurücksendens (ebenfalls innerhalb von 14 Tagen) ist K verantwortlich. Anders wäre es nur, wenn U den K nicht über dieses Kostenrisiko belehrt hätte bzw. wenn U die Rücksendekosten übernommen hätte, § 357 Abs. 6 BGB. Für die Tatsache, dass das Trampolin durch die zum Test notwendige Benutzung an Wert verloren hat, muss K nicht bezahlen, § 357 Abs. 7.

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