Rz. 65

Einseitige Rechtsgeschäfte unterscheiden sich von mehrseitigen dadurch, dass sie aus nur einer Willenserklärung bestehen, mithin keiner Annahme bedürfen.

Hauptbeispiel einseitiger Rechtsgeschäfte ist die Kündigung, die regelmäßig nur von einer Partei eines Vertrages ausgesprochen wird und dann, wenn sie die Voraussetzungen einer Kündigung erfüllt, wirksam ist, auch wenn der Gekündigte ihr nicht zustimmt.

 

Beispiel:

A ist Rechtsanwaltsfachangestellte. Jeden Morgen kommt sie zu spät zu ihrer Arbeit. Zu den Mandanten ist sie unfreundlich. Eines Tages ist es dem Anwalt, für den sie arbeitet, zu viel. Er hat sie mehrfach abgemahnt. Als sie wieder nicht pünktlich zur Arbeit kommt, kündigt er A zum nächsten Kündigungstermin. Die Kündigung ist wirksam, auch wenn A ihr nicht zustimmt.

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